Kryptoregulierung
Kryptofonds in Deutschland – Was Verwahrstellen und Kapitalverwaltungsgesellschaften (voraussichtlich) beachten müssen
Von Dr. Cornelius Hille am 28. März, 2025
Veröffentlicht In Deutschland, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Krypto-Assets, Kryptoregulierung
Das Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes markierte bereits 2023 die Geburtsstunde der „Kryptofonds“ in Deutschland, indem die unmittelbare Anlage in Kryptowerte auch für Publikumsfonds (i.S.d. §§ 221 bzw. 261 KAGB) ermöglicht wurde. Mit dem Ende 2024 in Kraft getretenen Finanzmarktdigitalisierungsgesetz hat man diese Idee vor dem Hintergrund der MiCAR mit einem Verweis auf dessen Kryptowerte-Begriff nun vollendet.
Da ein Investment in Kryptowerte mit neuen, spezifischen Risiken einhergeht, hat die BaFin den ersten Entwurf eines Rundschreibens zu den Pflichten von Verwahrstelle und Kapitalverwaltungsgesellschaft bei in Kryptowerte investierenden Investmentvermögen zur Konsultation (06/25) gestellt. Es soll einen grundlegenden Rahmen an regulatorischen Mindestanforderungen für Direktinvestitionen in Kryptowerte durch Fonds setzen und ist damit höchst praxisrelevant. Als Rundschreiben hat es nicht die Qualität einer echten Rechtsnorm bildet aber die von der BaFin angewandte Verwaltungspraxis ab.
Pflichten der Verwahrstelle
Grundsätzlich gelten die Pflichten der Verwahrstelle, die sich bereits aus dem Gesetz und dem Verwahrstellenrundschreiben ergeben, weiterhin und sollen durch das Rundschreiben ggf. vorrangig ergänzt werden.
Zusätzlich verlangt die BaFin laut dem Rundschreiben außerdem:
• Pflichten bereits vor der Übernahme eines Mandats. Insofern seien – angesichts der hohen Volatilität von Kryptowerten – bereits im Vorfeld Prozesse zu schaffen, die der Verwahrstelle ermöglichen, informiert das Marktrisiko zu erfassen und kontinuierlich zu bewerten.
• Ausreichende sachliche und personelle Ressourcen. Dies betreffe grundsätzlich alle Ebenen und in besonderem Maße die fachliche Eignung der Geschäftsleiter. Hier erkennt die BaFin an, dass insbesondere praktische Vorerfahrungen in Bezug auf eine solch junge Asset-Klasse regelmäßig nur eingeschränkt vorhanden seien. Sie ermöglicht daher einen auf theoretischem Wissen fundierten Aufbau über einen Zeitraum von 6 Monaten.
• Geeignete organisatorische Vorkehrungen und zwingend technische Vorkehrungen. Dies schließe IT-Systeme und -Prozesse ein und gelte in besonderem Maße, wenn die Verwahrstelle private Schlüssel zu den Kryptowerten verwahrt. Dann bedürfe es eines darauf ausgerichteten speziellen „Kryptokonzepts“.
Außerdem sei, wie auch bei anderen Assets, zu unterscheiden, je nachdem ob die Kryptowerte verwahrfähig i.S.d. §§ 72 bzw. 81 KAGB sind. Maßgeblich wird es hier auf die Einzelfallprüfung ankommen. Insofern fällt auf, dass die BaFin in ihrem Rundschreiben einen weiten „Kryptowert“-Begriff anwendet und etwa MiFID-Finanzinstrumente i.S.d. Artikel 2 Abs. 4 MiCAR nicht bereits von vornherein aussteuert. Die MiCAR unterscheidet hier konsequent zwischen „Kryptowerten“ und (ggf. auch auf DLT-Basis emittierten MiFID-)„Finanzinstrumenten“, für die die MiCAR entsprechend nicht gilt. Die überwiegend aus 2022 stammenden und inzwischen längst überholten Ausführungen der BaFin zu ihrem Verständnis von „Kryptotoken“, auf die die BaFin im Rundschreiben verweist, sind entsprechend wenig hilfreich.
Gleiches gilt mit Blick auf die Ausführungen zur Verwahrung von (BaFin-)Kryptowerten, weil eine begrifflich klare Unterscheidung verdeutlichen würde, dass DLT-basierte MiFID-Finanzinstrumente gleichsam MiFID-Finanzinstrumente und eben keine MiCAR-Kryptowerte sind. Wo das KAGB und die AIFMD auf den Begriff der MiFID-Finanzinstrumente zur Annahme der Verwahrfähigkeit abstellen, hätte es hier keiner Erörterungen bedurft.
Schließlich weist die BaFin darauf hin, dass ggf. zusätzliche Erlaubnisse erforderlich sein können, insbesondere für eine etwaige Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts in Bezug auf MiCAR-Kryptowerte.
Lautet das Ergebnis der Einzelfallprüfung, dass es sich um nicht verwahrfähige (MiCAR-)Kryptowerte handele, träfen die Verwahrstelle entsprechend die Pflichten für nicht-verwahrfähige Assets aus § 81 Abs. 1 Nr. 2 KAGB (bzw. § 72 Abs. 1 Nr. 2 KAGB). Diese umfassen eine Feststellungspflicht bzgl. des Eigentums bzw. einer entsprechenden Rechtsposition, die Prüfung und Sicherstellung der Zuordnung und Zugriffsmöglichkeiten des Kryptowerts (einschließlich etwaiger Rechte Dritter), die Erfassung in einem kontinuierlich gepflegten Bestandsverzeichnis. Zudem sei ggf. vertraglich sicherzustellen, dass die Verwahrstelle Zugang zu den Systemen des Kryptoverwahrers erhält.
Daneben würden die allgemeinen Kontrollpflichten der Verwahrstelle (vgl. §§ 76 und 83 KAGB) gelten. So müsse sie insbesondere prüfen, ob ein Erwerb von Kryptowerten mit den Anlagebedingungen vereinbar und ob die Erwerbsgeschäfte marktgerecht sind.
Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) muss den gleichen Risiken Rechnung tragen wie die Verwahrstelle, sodass in Bezug auf einen Direkterwerb von Kryptowerten auch ähnliche Konsequenzen folgen.
Zunächst sei ggf. eine Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen, die den direkten Erwerb von Kryptowerten umfasst, weil bisherige Erlaubnisse auf andere Vermögensgegenstände lauten dürften. Insofern stellt die BaFin hier klar, dass der Katalog nach ihrem Verständnis statisch sei und Änderungen nicht von einer bisherigen Erlaubnis gedeckt seien. Insofern sei auch zu beachten, dass eine Verwahrung durch die KVG selbst nicht möglich wäre.
Auch in der KVG seien entsprechend hinreichende Ressourcen und Kenntnisse und Erfahrungen des Personals, ggf. unter Einstellung fachkundiger, externer Experten, sicherzustellen. Auch müssten die Geschäftsleiter ausreichende fachliche Eignung haben, wobei die gleiche Frist von sechs Monaten gelte wie für Geschäftsleiter der Verwahrstelle.
Zudem seien die Prozesse der KVG entsprechend anzupassen und zwingend vor der erstmaligen Investition in Kryptowerte ein Neue-Produkte-Prozess durchzuführen. Dieser müsste vor allem die einhergehenden ggf. erhöhten Risiken und deren Management abbilden sowie Vorgaben zur Best Execution und der Marktgerechtigkeitskontrolle und Wertermittlung machen.
Rundschreiben als Leitplanke
Sowohl Verwahrstellen als auch Kapitalverwaltungsgesellschaften, vor allem wenn sie bereits etablierte Prozesse für andere Finanzinstrumente haben, sollten anhand der Vorgaben des Rundschreibens als Leitplanke und unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken von Kryptowerten funktionierende und aufsichtsfeste Strukturen für Direktinvestments schaffen können.
Wer Kryptofonds in Deutschland anbieten will, sollte zunächst prüfen, ob die dahingehende Erlaubnis ausreicht. Besonderes Augenmerk ist dann auf die (technischen) Ressourcen und das Know-How der Mitarbeiter zu legen – und darauf, in welcher Form der Entwurf nach Abschluss der Konsultation veröffentlicht wird.
MiCAR in der Praxis: BaFin veröffentlicht Merkblatt für Krypto-Dienstleistungen
Von Annabelle Rau | Renate Prinz am 10. Januar, 2025
Veröffentlicht In Kryptoregulierung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin„) hat zum Jahresbeginn ein Merkblatt zu den Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der neuen EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCAR„) veröffentlicht. Diese Verordnung gilt seit dem 30. Dezember 2024 unmittelbar für Krypto-Dienstleister in der EU.
Das Merkblatt bietet Klarstellungen zu den erlaubnispflichtigen Krypto-Dienstleistungen und den Anforderungen an Anbieter. Die wesentlichen Punkte im Überblick:
- Definitionen von Krypto-Dienstleistungen: Die BaFin präzisiert die erlaubnispflichtigen Kryptowerte-Dienstleistungen und verknüpft diese mit den bereits bekannten Wertpapierdienstleistungen der MiFID II.
- Zulassung von Krypto-Dienstleistern: Das Merkblatt enthält detaillierte Informationen, ab wann eine Zulassungspflicht besteht und welche Unternehmen zulassungsfähig sind.
- Notifizierung: Unternehmen mit bestehenden Lizenzen (z. B. Kredit- oder Wertpapierinstitute) können bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen ohne gesonderte Erlaubnis erbringen, müssen dies jedoch der BaFin gemäß den Vorgaben der MiCAR anzeigen (sog. „Notifizierung„). Die genauen Anforderungen an die Notifizierung werden im Merkblatt erläutert.
Das Merkblatt bietet Krypto-Unternehmen eine praktische Orientierungshilfe, um die neuen regulatorischen Anforderungen der MiCAR sicher und effizient zu erfüllen.
ZuFinG II – Der nächste Schritt zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland?
Von Annabelle Rau am 08. Oktober, 2024
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste
Nach den ersten Schritten mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG I„) legte das Bundesministerium der Finanzen am 27. August 2024 mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen („ZuFinG II-E“ und „Referentenentwurf„) nach. Der Referentenentwurf zielt darauf ab, den Finanzmarkt weiterzuentwickeln und einige der bestehenden Regelungen zu überarbeiten. Dabei stehen sowohl die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs als auch die Entlastung der Finanzakteure von übermäßiger Bürokratie im Vordergrund.
Neuregelung für Zahlungsdienstleister für den Umgang mit Kundengeldern
Zahlungsdienstleister haben entgegengenommene Geldbeträge von Kunden nach den im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG„) näher beschriebenen Methoden zu sichern. Möglich ist dies beispielsweise durch ein offenes Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut sowie durch eine Versicherung oder Garantie.
Das ZuFinG II-E sieht nunmehr eine Ergänzung dahingehend vor, dass die Geldbeträge auch bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU hinterlegt werden dürfen. Zahlungsdienstleistern wird damit eine weitere Option eingeräumt, mit Kundengelder insolvenzrechtlich sicher zu verfahren.
Zum Schutz der Kunden schlägt der Referentenentwurf ferner explizite Regelungen vor, nach welchen die entgegengenommenen Geldbeträge kraft Gesetz geschützt sind, wenn sie auf einem gesonderten Konto verwahrt werden. Bislang ergab sich dies nur aus allgemeinen, nicht kodifizierten Regeln für Treuhandkonten.
Perspektivisch werden Zahlungsdienstleister ihre Prozesse vor dem Hintergrund der Neuregelungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, die vorgeschlagenen Neuregelungen schaffen jedoch auch mehr Flexibilität durch eine zusätzliche Form der Verwahrung. Ferner wird der Kundenschutz durch die ausdrücklichen Regelungen verstärkt und ein höheres Maß an Rechtssicherheit auch für Zahlungsdienstleister erzielt.
Flexiblerer Kündigungsschutz bei Spitzenverdienern im Finanzsektor
Die Rahmenbedingungen für Spitzenverdiener im Finanzsektor sollen flexibilisiert werden. Das ZuFinG II-E sieht daher vor, den Kündigungsschutz für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor zu lockern. Darunter fallen Mitarbeiter, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) überschreitet, und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind.
Konkret sollen die Spitzenverdiener, die Risikoträger sind, künftig kündigungsschutzrechtlich wie leitende Angestellte behandelt werden. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung stellen darf, welcher keiner Begründung bedarf.
Eine solche Regelung besteht nach den aktuellen Vorschriften bereits für Risikoträger bedeutender Kreditinstitute. Die Beschränkung auf bedeutende Institute soll nunmehr aufgehoben und beispielsweise auf Wertpapierinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen ausgeweitet werden.
Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau: Weniger Aufwand, mehr Effizienz
Darüber hinaus soll durch das ZuFinG II-E der Bürokratieabbau unter anderem durch folgende Maßnahmen im Bereich des Finanzaufsichtsrechts weiter gestärkt werden:
- Vereinfachung grenzüberschreitender Dienstleistungen: Die BaFin soll künftig nicht mehr verpflichtet sein, die Anzeigen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen von Wertpapierinstituten inhaltlich zu überprüfen, sondern diese lediglich an die zuständigen Stellen im Aufnahmeland weiterleiten.
- Höhere Schwelle für Millionenkredit-Meldungen: Die Meldeschwelle für Millionenkredite soll von EUR 1 Mio. auf EUR 2 Mio. angehoben werden.
- Erleichterungen für Schwarmfinanzierungen: Durch eine Änderung des Vermögensanlagegesetzes soll die Befreiung von der Prospektpflicht bei Schwarmfinanzierungen zukünftig auch für Angebote von Genossenschaftsanteilen gelten.
- Wegfall der Liste für Kryptowertpapiere:
- Bereits durch das ZuFinG I wurde die Pflicht zur Veröffentlichung der Eintragungen eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister im Bundesanzeiger gestrichen, um die Emittenten von bürokratischem Aufwand und Kosten zu entlasten.
- Ausweislich des Referentenentwurfes soll nunmehr auch die von der BaFin geführte öffentlichen Liste für Kryptowertpapiere entfallen, um Kosten und Aufwand für das Führen der Liste auf Seiten der BaFin und für die Meldungen auf Seiten der Emittenten zu sparen.
- Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters („MBR“) bei der BaFin:
- Die Verpflichtungen von Instituten zur Anzeige der Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten sowie von Beschwerden zum MBR soll aufgehoben werden, was sowohl die Institute als auch die BaFin entlasten soll.
- Die Verpflichtung der Institute, lediglich sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter mit den entsprechenden Tätigkeiten zu betrauen, bleibt erhalten und von der Aufhebung des MBR selbstverständlich unberührt.
Ausblick
Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Abstimmung und wird vermutlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einige Anpassungen erfahren. Dennoch können Unternehmen im Finanzsektor bereits jetzt überlegen, wie sie ihre internen Prozesse an die neuen Regelungen anpassen, um vorbereitet zu sein. Besonders die geplanten Erleichterungen beim Bürokratieabbau und die gestärkten Möglichkeiten im Umgang mit Kundengeldern bieten attraktive Potenziale für eine effizientere und flexiblere Geschäftspraxis.
Krypto-Unternehmen aus Dubai und Abu Dhabi: So vermeiden Sie regulatorische Fallstricke bei EU- und UK-Kunden
Von Renate Prinz am 26. September, 2024
Veröffentlicht In Krypto-Assets, Kryptoregulierung
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Die kontinuierlichen Entwicklungen im Bereich der Krypto-Regulierung haben die Attraktivität von Dubai und Abu Dhabi für Krypto-Unternehmen mit globalen Ambitionen deutlich erhöht. Doch Vorsicht ist geboten: Unternehmen müssen möglicherweise auch die Krypto-Regulierungsvorschriften der EU oder des Vereinigten Königreichs einhalten, insbesondere wenn sie mit Kunden oder Investoren aus diesen Ländern zu tun haben.
In diesem Artikel werden die jüngsten Krypto-Entwicklungen im Dubai International Financial Centre (DIFC) und im Abu Dhabi Global Market (ADGM) zusammengefasst und auf mögliche Fallstricke, die Krypto-Firmen beim Umgang mit Kunden aus der EU oder dem Vereinigten Königreich haben, hingewiesen.
Hier lesen Sie den vollständigen Artikel (Englisch).
Von Zahlungsdienstleistern bis zu Profifußballvereinen: Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche verabschiedet
Von Annabelle Rau am 30. April, 2024
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste
Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 ein neues Gesetzespaket zur Geldwäschebekämpfung verabschiedet, welches das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken soll.
Das Paket umfasst
• die sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche („AMLD6“) sowie
• die EU-Verordnung über ein einheitliches Regelwerk („Single Rulebook“) und
• eine neue zentrale Aufsichtsbehörde.
Erweiterter Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Ein zentraler Aspekt der neuen Gesetzgebung ist die Gewährleistung, dass Personen mit berechtigtem Interesse – einschließlich Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Aufsichtsbehörden und weiteren relevanten Akteuren – unmittelbaren und ungehinderten Zugang zu den Daten über wirtschaftliche Eigentümer erhalten.
Diese Angaben, gespeichert in nationalen Registern und vernetzt auf EU-Ebene, umfassen auch historische Daten, die mindestens fünf Jahre zurückreichen. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt bei juristischen Personen jede natürliche Person, die mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer juristischen Person besitzt oder auf andere Weise Kontrolle ausübt. Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer umfassen unter anderem den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Eigentümers.
Verschärfung der Sorgfaltspflichten für geldwäscherechtliche Verpflichtete
Die neuen Regelungen erfordern von den „Verpflichteten“ verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen durchzuführen. Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören beispielsweise:
• Banken
• Vermögensverwalter
• Kryptowerte-Dienstleister („CASPs“)
• Immobilien- und virtuelle Immobilienmakler
• Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare
• Händler von Luxusgütern
Sie müssen zukünftig nicht nur die Identität ihrer Kunden gründlicher prüfen, sondern auch verdächtige Aktivitäten melden.
Ab 2029 wird dies auch für Profifußballvereine gelten, die an hochwertigen Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind.
Beschränkungen für Barzahlungen und verschärfte Überwachung
Das Gesetzespaket führt eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro ein, außer im nichtprofessionellen Bereich zwischen Privatpersonen.
Zudem wird eine verstärkte Überwachung von besonders vermögenden Personen (Gesamtvermögen von mindestens 50.000.000 Euro, Hauptwohnsitz nicht mit eingerechnet) implementiert.
Neue zentrale Aufsichtsbehörde: AMLA
In Frankfurt wird die neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AMLA“) eingerichtet. AMLA wird nicht nur die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt beaufsichtigen, sondern auch als zentrale Koordinationsstelle für nationale Aufsichtsbehörden dienen und die Durchsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.
Ausblick
Bevor die Neuregelungen in Kraft treten können, steht noch die formelle Annahme durch den Rat der Europäischen Union aus. Nach der Annahme werden die Gesetze im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Geldwäscherechtlich Verpflichtete sollten sich daher bereits jetzt mit den Neuregelungen und erweiterten Sorgfaltspflichten vertraut machen.
Update für Kryptowerte-Dienstleister: Referentenentwurf zur Überführung nationaler Krypto-Regulierung in das MiCAR-Regime
Von Annabelle Rau am 24. April, 2024
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. April 2024 einen Referentenentwurf für zwei Rechtsverordnungen veröffentlicht, die den Übergang der nationalen Krypto-Regulierung in das europäische MiCAR-Regime erleichtern sollen.
Diese vorgeschlagenen Rechtsverordnungen konkretisieren das vereinfachte Erlaubnisverfahren und schaffen die Möglichkeit, Anträge auf Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister bereits vor der vollständigen Geltung der MiCAR-Vorschriften zu stellen.
Hintergrund: Vereinfachtes Erlaubnisverfahren für bereits regulierte Institute
Bereits Ende 2023 präsentierte der nationale Gesetzgeber den Entwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz („FinmadiG“), der unter anderem ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) vorsieht (wir berichteten hier). Das KMAG ermöglicht ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren, durch das Institute, die bereits eine nationale Erlaubnis für Kryptowerte-Dienstleistungen besitzen, eine MiCAR-Erlaubnis unter vereinfachten Bedingungen erhalten können.
Kernpunkte des Referentenentwurfes
Der Referentenentwurf umfasst zwei Rechtsverordnungen:
- Die MiCAR-TransitV, welche das vereinfachte Verfahren für Bestandsunternehmen konkretisiert und
- die MiCAR-AntragsV, welche die Antragsstellung bereits vor vollständiger Geltung der MiCAR ermöglicht.
Umsetzung des vereinfachten Verfahrens durch die MiCAR-TransitV
Die MiCAR-TransitV soll das vereinfachte Verfahren für Bestandsunternehmen ausgestalten. Dies betrifft insbesondere Inhaber einer Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft, die nicht zugleich weitere (europäische) Erlaubnisse halten, die ihnen eine bloße Notifizierung ermöglichen würden. Den bereits beaufsichtigten Unternehmen soll damit ein einfacher Übergang in den Rechtsrahmen der MiCAR ermöglicht werden.
Die im vereinfachten Verfahren vorzunehmende Prüfung nach MiCAR-TransitV soll sich auf die Aspekte beschränken, in denen die Voraussetzungen der MiCAR über die bestehenden Anforderungen nach dem derzeitigen Aufsichtsrecht hinausgehen und den Besonderheiten des Marktes und der Geschäftsmodelle Rechnung tragen.
Dabei müssen die Antragssteller beispielsweise ihre aktuelle Geschäftsorganisation und Unternehmensführung gegenüber der BaFin darlegen und einen aktualisierten Geschäftsplan vorlegen. Abhängig von der konkreten Kryptowerte-Dienstleistung, die erbracht werden soll, treten zusätzliche Nachweispflichten hinzu.
Antragsstellung schon vor Geltung der MiCAR durch die MiCAR-AntragsV
Parallel zur MiCAR-TransitV regelt die MiCAR-AntragsV die Einzelheiten zur Antragstellung für die Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister (auch „CASPs“) nach MiCAR. Diese Rechtsverordnung ist besonders relevant, da sie es ermöglicht, Anträge auf Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister bereits vor dem vollständigen Inkrafttreten der MiCAR am 30. Dezember 2024 zu stellen.
Damit reagiert das BMF auf das Bedürfnis der Wirtschaft, den Übergang so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten. Sowohl Bestandsunternehmen als auch Marktneuzugänge sollen auf diese Weise frühzeitig in den Dialog mit der Aufsicht eintreten können. Die MiCAR-AntragsV wird nach Erfüllung ihres Zwecks, voraussichtlich am Ende des Jahres 2024, außer Kraft treten.
Praktische Auswirkungen für CASPs
Für bestehende und angehende Kryptowerte-Dienstleister stellt der neue rechtliche Rahmen in Deutschland, der durch die MiCAR-TransitV und die MiCAR-AntragsV eingeführt werden soll, eine wesentliche Weichenstellung dar:
- Bestandsunternehmen können sich nunmehr mit den inhaltlichen Anforderungen auseinandersetzen, die an ihren Antrag im Rahmen des vereinfachten Erlaubnisverfahren gestellt werden und mit der Vorbereitung des Antrages beginnen.
- Ferner können sich regulierte Institute wie auch Marktneuzugänge auf die Möglichkeit der Antragsstellung bereits im Laufe dieses Jahres einstellen. Im Hinblick auf den im Rahmen des Antragsverfahrens erforderlichen Austausch mit der BaFin sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um zeitgleich mit der vollständigen Geltung der MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt anbieten zu können.
Bis zum 19. April 2024 hatten Marktteilnehmer und Experten Zeit, zu den vorgeschlagenen Rechtsverordnungen Stellungen zu nehmen. Es wird erwartet, dass die Regelungen spätestens zum Sommer 2024 verabschiedet und in Kraft treten werden.
Bitcoin-Halving steht vor der Tür
Von Dr. Frederic Peine am 28. März, 2024
Veröffentlicht In Kryptoregulierung
Nach der Zulassung von Krypto-ETF in den USA steht mit dem für Mitte April 2024 erwarteten Bitcoin-Halving demnächst ein weiteres Fundamental-Ereignis für die Krypto-Branche vor der Tür.
Die Zulassung sogenannter Bitcoin-Spot ETF durch die US-Amerikanische Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörde SEC Anfang Januar dieses Jahres hat zu erheblichen Mittelzuflüssen auf dem Krypto-Markt und speziell auf dem Markt für Bitcoin-Spot ETF geführt. Zwischen dem 4. und dem 13. März 2024 flossen ca. 3,8 Milliarden $ in die neu zugelassenen Bitcoin-ETF; Bitcoin notierte in der Folge auf einem neuen Rekordhoch von ca. 73.750 $.
Nun wartet die Branche gespannt auf das sog. Bitcoin-Halving. Hierbei handelt es sich um eine Halbierung der Belohnung, die sog. Bitcoin-Miner für die Schaffung eines neuen Blocks erhalten; diese Halbierung ist in der der Programmierung der Bitcoins zugrundeliegenden Blockchain unveränderlich angelegt und sorgt für eine künstliche Verknappung von Bitcoin. Vereinfacht gesprochen, sind in jedem Block, d.h. in jedem Datensatz der Blockchain, sämtliche Bitcoin-Transaktionen zusammengefasst. Diese Blocks werden von Minern fortlaufend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Sind alle Transaktionen eines Blocks verifiziert, bekommt der Miner hierfür als Belohnung eine bestimmte Anzahl von Bitcoin als sog. Block-Reward. Derzeit beträgt der Block-Reward 6,25 Bitcoin, die für jeden überprüften Block an den Miner ausgegeben werden; nach dem Halving sind es dementsprechend nur noch 3,125 Bitcoin pro validiertem Block.
Bitcoins sind von ihrer Programmierung her so konzipiert, dass lediglich ca. 21 Millionen Bitcoin existieren können. Alle 210.000 Blöcke, d.h. nach Überprüfung und Schaffung von 210.000 Blöcken, wird automatisch und im Quellcode unabänderlich programmiert ein neues Halving ausgelöst. Da im Durchschnitt ca. alle 10 Minuten ein neuer Block erschaffen („geschürft“) wird, findet ein Halving etwa alle vier Jahre statt.
Die drei bisherigen Bitcoin-Halvings in 2012, 2016 und 2020 sind stets mit massiven Kurssprüngen des Bitcoins einhergegangen. Dies wird auch für das nun anstehende Halving allgemein erwartet. Die Vergangenheit zeigt, dass der Krypto-Markt im Allgemeinen und der Bitcoin-Markt im Speziellen – ähnlich wie bei den rasanten Kursbewegungen nach der SEC-Zulassung – wie kaum ein anderer Markt extremer Volatilität ausgesetzt ist, die sich häufig nur durch (irrationale) Herdentriebe begründen lässt. Letztlich spricht alles dafür, dass auch das nun bald anstehende Halving hier keine Ausnahme machen wird.
Aus regulatorischer Perspektive besteht weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene eine rechtliche Handhabe, derart erheblichen Kursschwankungen Einhalt zu gebieten. In der EU (und damit auch in Deutschland) ist der Krypto-Markt bislang durch die europäische MiCAR (Markets in Crypto Assets Regulation – Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023) und – vereinzelt für Krypto-Werte wie Security Token – durch die MiFID II reguliert. Die MiCAR, die insbesondere auch für Currency Token wie Bitcoin gilt, tritt vollumfänglich zum 31. Dezember 2024 in Kraft. Für Emittenten und Anbieter von Kryptowerten sieht die MiCAR Offenlegungs- und Geschäftsorganisationsvorgaben sowie insbesondere eine Erlaubnispflicht und eine laufende (staatliche) Aufsicht vor. Für Kryptowerte-Dienstleister, die Krypto-Dienstleistungen (bspw. Betrieb einer Handelsplattform, Krypto-Portfolioverwaltung, Beratung zu Kryptowerten und Platzierung von Kryptowerten) erbringen, besteht nach der MiCAR ebenfalls ein Erlaubnisvorbehalt.
Das anstehende Halving ist durch diesen neu bestehenden Rechtsrahmen nicht betroffen und auch die Kursschwankungen auf dem Krypto-Markt werden sich durch die strengere und zumindest EU-weit einheitliche Regulierung von Kryptowerten nicht eindämmen lassen.
Sind Sie bereit für MiCAR? – Webinar zur Einführung in die neue EU-Krypto-Verordnung
Von Annabelle Rau | Renate Prinz am 09. Februar, 2024
Veröffentlicht In Kryptoregulierung, MiCAR
Wir freuen uns über die zahlreiche Teilnahme an unserem Webinar über die neue Regulierung von Krypto-Vermögenswerten in der EU (Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR)). Der Schwerpunkt lag dabei auf dem Anwendungsbereich der MiCAR, den Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie den Verpflichtungen für Krypto-Vermögensdienstleister in der EU. Unsere Expertinnen, die auf das Finanzregulierungsrecht mit Schwerpunkt auf der aktuellen Krypto-Regulierung spezialisiert sind, diskutierten über die bevorstehenden Änderungen durch die MiCAR im Jahr 2024.
Das Seminar richtete sich an alle, die in der Krypto-Szene tätig sind (oder dies anstreben) oder Dienstleistungen in diesem Bereich erbringen und einen Einblick in die Einhaltung der neuen Verordnung erhalten möchten. Das Webinar fand in englisch statt.
Eine Aufzeichnung des Webinars finden Sie hier:
FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland
Von Annabelle Rau am 29. Januar, 2024
Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung
FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland
Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Vereinheitlichung der europäischen Finanzmarktvorschriften geantwortet: Im Oktober 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf für das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – „FinmadiG“) veröffentlicht, einen Monat später erfolgte bereits die Veröffentlichung des Regierungsentwurfes zum FinmadiG.
MiCAR, DORA und Geldtransfers – was will das FinmadiG umsetzen?
Mit dem FinmadiG sollen die folgenden EU-Verordnungen zur digitalen Finanzmarktregulierung in Deutschland umgesetzt werden:
- Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“): Das erste europaweit einheitliche Regelwerk für Märkte von Kryptowerten (wir informierten u.a. hier)
- Das europäische DORA-Paket (Digital Operational Resilience Act): Die finanzsektorweite EU-Regulierung von Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz
- Neufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation – „TFR“): U. a. zur Regulierung der Erhebung und Weitergabe von Kundeninformationen bei Krypto-Transfers.
Neuregelungen der Begriffe der Kryptowerte und des Kryptoverwahrgeschäfts
Mit dem FinmadiG soll eine Angleichung des deutschen Begriffs der Kryptowerte an den europäischen Standard der MiCAR erfolgen. Der Begriff der Kryptowerte wird hierfür aus dem Katalog der Finanzinstrumente des Kreditwesengesetzes („KWG“) gestrichen, was eine Neuausrichtung der regulatorischen Erfassung von Kryptowerten bedeutet. Kryptowerte im Sinne der MiCAR werden zukünftig unmittelbar von der MiCAR erfasst und durch diese geregelt.
Zugleich wird ein neuer Begriff – das kryptografische Instrument – eingeführt. Damit sollen solche digitalen Vermögenswerte erfasst werden, die nicht in den Anwendungsbereich der MiCAR fallen (bspw. Security Token im Sinne der MiFID II) und daher weiterhin durch das KWG und Wertpapierinstitutsgesetz („WpIG“) geregelt werden müssen.
Folgerichtig wird auch das bisherige nationale Kryptoverwahrgeschäft zum „qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“ umbenannt. Es findet künftig Anwendung bei der Verwahrung solcher Kryptowerte, die nicht unter MiCAR fallen, sondern als kryptografische Instrumente im Sinne der nationalen Vorschriften qualifizieren.
Sowohl Emittenten als auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden somit in Zukunft genau prüfen müssen, welchem Kryptowerte-Begriff die jeweiligen Token unterfallen und welches Aufsichtsregime in der Folge Anwendung findet.
MiCAR-Aufsicht der BaFin: das neue Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ist zuständig für die Aufsicht über die Kryptowerte, Emittenten und Dienstleister im Sinne der MiCAR. Um ihre Befugnisse und die Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen Verordnung zu regeln, soll ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) geschaffen werden.
Im KMAG wird auch die Möglichkeit des vereinfachten Erlaubnisverfahrens für bereits regulierte Institute aufgegriffen. Die genaue Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens soll dann durch eine separat vom BMF zu erlassende Rechtsverordnung geregelt werden.
Digitale Resilienz des Finanzsektors: Umsetzung der DORA
Durch DORA wird die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen einheitlich adressiert, um einen gemeinsamen Rahmen für ein effektives Management von Cybersicherheits- und IKT-Risiken zu schaffen. Die BaFin hat hierzu jüngst eine eigene DORA-Infoseite veröffentlicht.
Zur Umsetzung der DORA sieht das FinmadiG zahlreiche Anpassungen in den nationalen aufsichtsrechtlichen Gesetzen vor. Davon umfasst sind auch Ermächtigungsgrundlagen für Anordnungen der BaFin bei Verstößen gegen DORA sowie die Einführung von Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Krypto und Geldwäsche: Die Umsetzung der TFR
Weiterhin sollen durch das FinmadiG die nationalen Vorschriften an die Vorgaben der aktualisierten EU-Geldtransferverordnung angepasst werden. Krypto-Dienstleister müssen zukünftig Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten erheben, übermitteln und zugänglich zu machen. Zudem sollen solche Krypto-Dienstleister auch in Zukunft als geldwäscherechtliche Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes („GWG“) gelten.
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die Umsetzungsvorschläge des FinmadiG in den Gesetzen Einzug finden werden. Insbesondere die bereits in der MiCAR angelegte zweigleisige Regulierung von Kryptowerten nach MiCAR einerseits und Security Token nach MiFID II andererseits wird Rechtsanwender in Zukunft noch herausfordern. Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber einen für die Praxis nachvollziehbaren und rechtssicheren Weg der Umsetzung findet.
SEC-Zulassung für Krypto ETF
Von Dr. Frederic Peine am 11. Januar, 2024
Veröffentlicht In Kryptoregulierung
Die US-Amerikanische Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörde SEC („SEC“) hat gestern am 10. Januar 2024 die von der Krypto-Szene bereits seit langem und mit Spannung erwartete Entscheidung getroffen, künftig börsengehandelte Fonds (Exchange Traded Fund – „ETF“), die den Kurs der Kryptowährung Bitcoin abbilden, sog. Bitcoin-Spot ETFs, zum Listing und Vertrieb zuzulassen. Konkret zugelassen wurden 11 dieser Bitcoin-Spot ETFs, u.a. von den großen Akteuren im Markt, wie BlackRock, Ark Investments und Fidelity. Vorausgegangen war der Zulassungsentscheidung – neben einer Falschmeldung kurz vor der SEC-Entscheidung, die nochmals zu erheblichen Marktverwerfungen geführt hatte – ein jahreslanges Abstimmungsverfahren der Beteiligten mit der SEC, inklusive eines Rechtsstreits in den USA im letzten Jahr über die Genehmigung eines Bitcoin-Spot ETFs, bei der der SEC vom Gericht auferlegt wurde, ihre Sichtweise im Bezug auf Bitcoin-Spot ETFs zu überprüfen. Dem ist die SEC nun durch die Zulassungsentscheidung nachgekommen, weist in ihrer Stellungnahme jedoch zugleich auf den spekulativen und volatilen Charakter von Bitcoin sowie darauf hin, dass Bitcoin in der Vergangenheit bereits zur Finanzierung illegaler Aktivitäten verwendet wurde; die SEC sei weiterhin kein Befürworter von Bitcoin. Allgemeine Erwartung im Markt ist nun dennoch ein deutlicher Zuwachs von Krypto-Investments und damit einhergehend eine entsprechend starker Anstieg der Marktkapitalisierung, da nunmehr auch institutionellen Investoren ein Weg in Krypto-Investments (über ETFs) eher eröffnet sein dürfte.
Die von der SEC zugelassenen Bitcoin-Spot ETFs sind zunächst nicht in Deutschland verfügbar. Die Zulassung bezieht sich lediglich auf die USA. Welche Auswirkungen die SEC-Entscheidung künftig auf die deutsche Regulierungspraxis der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin haben wird, wird sich zeigen müssen. Nach derzeit geltender Rechtslage ist für in Deutschland aufgelegte und ansässige ETFS eine vergleichbare Struktur jedenfalls nicht möglich, da es ETFs aufsichtsrechtlich untersagt ist, lediglich in einen Vermögenswert zu investieren.
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