Fonds
Umgang mit EU-Sanktionen: Wie Investmentfonds und Unternehmen den „Best Efforts“-Standard erfüllen können
Von Renate Prinz am 02. Dezember, 2024
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Mit dem 14. Sanktionspaket müssen EU-Unternehmen sicherstellen, dass ihre nicht in der EU ansässigen Tochtergesellschaften die EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus nicht umgehen. In unserem neusten Beitrag wird der Frage nachgegangen, wie Investmentfonds und globale Unternehmen den Standard der „best efforts“ erfüllen können. Angesichts der zunehmenden Komplexität der EU-Sanktionslandschaft sollten bestehende Strukturen und Aktivitäten überprüft sowie robuste Richtlinien zur Einhaltung von Sanktionen eingeführt werden.
Hier gelangen Sie zum vollständigen Artikel (Englisch).
Vertrieb von geschlossenen Fonds – Zur Notwendigkeit von Widerrufsbelehrungen nach dem BGB
Von Frank Müller am 13. September, 2023
Veröffentlicht In Fonds
Beim Vertrieb von Investmentfonds und der Ausgestaltung der Fondsdokumentation sind Hinweise auf Widerrufsrechte zu beachten. Dies gilt nicht nur bei Publikumsfonds, sondern auch bei Spezialfonds, falls diese an „Verbraucher“ i.S.d. BGB vertrieben werden. Hierunter können neben Kleinanlegern vor allem auch semi-professionelle Anleger fallen. Während im Bereich der offenen Fonds das KAGB eine Spezialregelung enthält, greifen bei geschlossenen Fonds die allgemeinen Regelungen des BGB – die jedoch nicht für Investitionen in geschlossene Fonds passen.
Im nachfolgenden Artikel zeigen Frank Müller und Tobias Koch auf, welche Besonderheiten im Rahmen von Widerrufsrechten bei geschlossenen Fonds zu beachten sind und welche Risiken beim Fehlen bzw. einer fehlerhaften Belehrung drohen. Klicken Sie hier um den vollständigen Artikel zu lesen.
Das Jahr neigt sich dem Ende – was erwartet uns Neues in 2023?
Von Renate Prinz am 19. Dezember, 2022
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Fonds
Zum Ende des Jahres empfiehlt es sich einen Blick auf neue Regelungen zum Jahresbeginn werfen: Ab dem 1. Januar gelten die neuen Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) zur EU-Offenlegungsverordnung für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Mit der Offenlegungsverordnung, die schon im März 2021 in Kraft getreten ist, müssen die betroffenen belegen, wie nachhaltig ihre Produkte sind, inwieweit ESG Kriterien, also ökologische und soziale Standards und gute Unternehmensführung beachtet und verfolgt werden und welche Strategien hier angesetzt werden.
Die Offenlegungsverordnung gilt für Finanzmarktteilnehmer, insbesondere im Fondsbereich, aber auch Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten, Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Portfolioverwaltung erbringen sowie Anbieter von Altersvorsorgeprodukten sowie Finanzberater in diesen Bereichen.
Wichtige Punkte der Offenlegungsverordnung blieben unklar und ließen Fragen offen. Hier sollen die technischen Standards nun Abhilfe schaffen, die bereits im August 2022 verabschiedet und veröffentlicht wurden. Mit diesen werden nun noch genauere Vorgaben getroffen, welche Informationen zu einzelnen Finanzprodukten darzulegen sind, wie diese offenzulegen sind und insbesondere auch dazu, wie Informationen offenzulegen sind über die Vermeidung erheblicher Umweltbeeinträchtigungen durch ein Produkt.
Ab dem 1. Januar 2023 sind die Technischen Standards zur Offenlegungsverordnung verpflichtend zu berücksichtigen. Dabei wird es aber nicht bleiben – die EU-Kommission hat bereits ein Review beauftragt, mit dem die RTS nochmal überarbeitet werden sollen, insbesondere mit Fokus auf Finanzprodukte die in Kernenergie und Gas investieren.
Mehr zum Thema sie hier.
Neue Vorgaben für Investmentvermögen: PRIIPs-Basisinformationsblatt ersetzt Wesentliche Anlegerinformationen – FAQs
Von Frank Müller | Hannah Henseling am 28. August, 2022
Veröffentlicht In Fonds
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, ein PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen. Nachfolgend werden fünf häufig gestellte Fragen & Antworten rund um dieses Thema zusammengefasst:
Welchen Zweck verfolgt das Basisinformationsblatt?
- Das Basisinformationsblatt soll es Kleinanlegern in der EU ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten) besser zu verstehen.
- Zudem sollen die Vorgaben für PRIIPs-Basisinformationsblätter dazu führen, dass derartige Produkte europaweit besser vergleichbar sind.
Für welche Fonds muss ein PRIIPs-KID erstellt werden?
- Alle offenen und geschlossenen Publikums-Investmentvermögen mit einer bestehenden Vertriebsanzeige.
- Grundsätzlich für alle offenen und geschlossenen Spezial-Investmentvermögen, die Anteile an semi-professionelle Anleger ausgeben. Hiervon ausgenommen sind Spezialfonds, die ab dem 01.01.2023 nicht mehr aktiv vertrieben werden, d.h. keine neuen Anteile an Anleger ausgegeben werden und dies auch nicht zu erwarten ist.
Ab wann muss das PRIIPs-KID zur Verfügung gestellt werden?
- Bis zum 31. Dezember 2022 sind KVGen von der Verpflichtung zur Erstellung eines PRIIPs-Basisinformationsblattes ausgenommen, sofern sie wesentliche Anlegerinformationen nach dem KAGB erstellen.
- Ab dem 01. Januar 2023 müssen KVGen für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, das PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht zur Erstellung wesentlicher Anlegerinformationen. Grund: Das Basisinformationsblatt, das die Anforderungen der PRIIPs-Verordnung erfüllt, wird als gleichwertig mit den wesentlichen Anlegerinformationen angesehen.
In welcher Form muss das PRIIPs-KID zur Verfügung gestellt werden?
- Das PRIIPs-KID muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Eine Zurverfügungstellung hat grundsätzlich auf Papier zu erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zurverfügungstellung über andere Medien (dauerhafter Datenträger oder Website) erfolgen.
Welchem Umfang und welcher Ausgestaltung muss das PRIIPs-KID entsprechen?
- Die PRIIPs-Verordnung und die Delegierte Verordnung geben zahlreiche (zum Teil komplexe) Einzelheiten in Bezug auf Form und Inhalt des Basisinformationsblattes vor.
- Um dies zu veranschaulichen sei an dieser Stelle exemplarisch auf folgende Punkte hingewiesen:
- Die enthaltenen Informationen müssen präzise, redlich und klar sein und dürfen nicht irreführend sein.
- Die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte für das Basisinformationsblatt sind zwingend vorgegeben.
- Bestimmte Passagen oder Überschriften müssen hervorgehoben werden.
- Das PRIIPs-KID darf nicht länger als drei DIN A 4-Seiten sein.