Bankaufsichtsrecht


Ausblick auf die Finanzregulierung und Aufsichtspraxis in Deutschland und der EU

Von Renate Prinz am 03. April, 2025

Veröffentlicht In Aufsichtspraxis, Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen

Der neue Artikel von Renate Prinz in Finextra untersucht den regulatorischen Rahmen der Europäischen Union für das Jahr 2025 und bietet wertvolle Einblicke in die zukünftigen Entwicklungen und Herausforderungen.

Lesen Sie hier den vollständigen Artikel (Englisch).


ZuFinG II – Der nächste Schritt zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland?

Von Annabelle Rau am 08. Oktober, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste

Nach den ersten Schritten mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG I„) legte das Bundesministerium der Finanzen am 27. August 2024 mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen („ZuFinG II-E“ und „Referentenentwurf„) nach. Der Referentenentwurf zielt darauf ab, den Finanzmarkt weiterzuentwickeln und einige der bestehenden Regelungen zu überarbeiten. Dabei stehen sowohl die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs als auch die Entlastung der Finanzakteure von übermäßiger Bürokratie im Vordergrund.

Neuregelung für Zahlungsdienstleister für den Umgang mit Kundengeldern

Zahlungsdienstleister haben entgegengenommene Geldbeträge von Kunden nach den im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG„) näher beschriebenen Methoden zu sichern. Möglich ist dies beispielsweise durch ein offenes Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut sowie durch eine Versicherung oder Garantie.

Das ZuFinG II-E sieht nunmehr eine Ergänzung dahingehend vor, dass die Geldbeträge auch bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU hinterlegt werden dürfen. Zahlungsdienstleistern wird damit eine weitere Option eingeräumt, mit Kundengelder insolvenzrechtlich sicher zu verfahren.

Zum Schutz der Kunden schlägt der Referentenentwurf ferner explizite Regelungen vor, nach welchen die entgegengenommenen Geldbeträge kraft Gesetz geschützt sind, wenn sie auf einem gesonderten Konto verwahrt werden. Bislang ergab sich dies nur aus allgemeinen, nicht kodifizierten Regeln für Treuhandkonten.

Perspektivisch werden Zahlungsdienstleister ihre Prozesse vor dem Hintergrund der Neuregelungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, die vorgeschlagenen Neuregelungen schaffen jedoch auch mehr Flexibilität durch eine zusätzliche Form der Verwahrung. Ferner wird der Kundenschutz durch die ausdrücklichen Regelungen verstärkt und ein höheres Maß an Rechtssicherheit auch für Zahlungsdienstleister erzielt.

Flexiblerer Kündigungsschutz bei Spitzenverdienern im Finanzsektor

Die Rahmenbedingungen für Spitzenverdiener im Finanzsektor sollen flexibilisiert werden. Das ZuFinG II-E sieht daher vor, den Kündigungsschutz für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor zu lockern. Darunter fallen Mitarbeiter, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) überschreitet, und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind.

Konkret sollen die Spitzenverdiener, die Risikoträger sind, künftig kündigungsschutzrechtlich wie leitende Angestellte behandelt werden. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung stellen darf, welcher keiner Begründung bedarf.

Eine solche Regelung besteht nach den aktuellen Vorschriften bereits für Risikoträger bedeutender Kreditinstitute. Die Beschränkung auf bedeutende Institute soll nunmehr aufgehoben und beispielsweise auf Wertpapierinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen ausgeweitet werden.

Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau: Weniger Aufwand, mehr Effizienz

Darüber hinaus soll durch das ZuFinG II-E der Bürokratieabbau unter anderem durch folgende Maßnahmen im Bereich des Finanzaufsichtsrechts weiter gestärkt werden:

  • Vereinfachung grenzüberschreitender Dienstleistungen: Die BaFin soll künftig nicht mehr verpflichtet sein, die Anzeigen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen von Wertpapierinstituten inhaltlich zu überprüfen, sondern diese lediglich an die zuständigen Stellen im Aufnahmeland weiterleiten.
  • Höhere Schwelle für Millionenkredit-Meldungen: Die Meldeschwelle für Millionenkredite soll von EUR 1 Mio. auf EUR 2 Mio. angehoben werden.
  • Erleichterungen für Schwarmfinanzierungen: Durch eine Änderung des Vermögensanlagegesetzes soll die Befreiung von der Prospektpflicht bei Schwarmfinanzierungen zukünftig auch für Angebote von Genossenschaftsanteilen gelten.
  • Wegfall der Liste für Kryptowertpapiere:
    • Bereits durch das ZuFinG I wurde die Pflicht zur Veröffentlichung der Eintragungen eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister im Bundesanzeiger gestrichen, um die Emittenten von bürokratischem Aufwand und Kosten zu entlasten.
    • Ausweislich des Referentenentwurfes soll nunmehr auch die von der BaFin geführte öffentlichen Liste für Kryptowertpapiere entfallen, um Kosten und Aufwand für das Führen der Liste auf Seiten der BaFin und für die Meldungen auf Seiten der Emittenten zu sparen.
  • Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters („MBR“) bei der BaFin:
    • Die Verpflichtungen von Instituten zur Anzeige der Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten sowie von Beschwerden zum MBR soll aufgehoben werden, was sowohl die Institute als auch die BaFin entlasten soll.
    • Die Verpflichtung der Institute, lediglich sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter mit den entsprechenden Tätigkeiten zu betrauen, bleibt erhalten und von der Aufhebung des MBR selbstverständlich unberührt.

Ausblick

Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Abstimmung und wird vermutlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einige Anpassungen erfahren. Dennoch können Unternehmen im Finanzsektor bereits jetzt überlegen, wie sie ihre internen Prozesse an die neuen Regelungen anpassen, um vorbereitet zu sein. Besonders die geplanten Erleichterungen beim Bürokratieabbau und die gestärkten Möglichkeiten im Umgang mit Kundengeldern bieten attraktive Potenziale für eine effizientere und flexiblere Geschäftspraxis.


Von Zahlungsdienstleistern bis zu Profifußballvereinen: Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche verabschiedet

Von Annabelle Rau am 30. April, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste

Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 ein neues Gesetzespaket zur Geldwäschebekämpfung verabschiedet, welches das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken soll.

Das Paket umfasst

• die sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche („AMLD6“) sowie
• die EU-Verordnung über ein einheitliches Regelwerk („Single Rulebook“) und
• eine neue zentrale Aufsichtsbehörde.

Erweiterter Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

Ein zentraler Aspekt der neuen Gesetzgebung ist die Gewährleistung, dass Personen mit berechtigtem Interesse – einschließlich Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Aufsichtsbehörden und weiteren relevanten Akteuren – unmittelbaren und ungehinderten Zugang zu den Daten über wirtschaftliche Eigentümer erhalten.
Diese Angaben, gespeichert in nationalen Registern und vernetzt auf EU-Ebene, umfassen auch historische Daten, die mindestens fünf Jahre zurückreichen. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt bei juristischen Personen jede natürliche Person, die mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer juristischen Person besitzt oder auf andere Weise Kontrolle ausübt. Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer umfassen unter anderem den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Wohnsitzland sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Eigentümers.

Verschärfung der Sorgfaltspflichten für geldwäscherechtliche Verpflichtete

Die neuen Regelungen erfordern von den „Verpflichteten“ verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen durchzuführen. Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören beispielsweise:

• Banken
• Vermögensverwalter
• Kryptowerte-Dienstleister („CASPs“)
• Immobilien- und virtuelle Immobilienmakler
• Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare
• Händler von Luxusgütern

Sie müssen zukünftig nicht nur die Identität ihrer Kunden gründlicher prüfen, sondern auch verdächtige Aktivitäten melden.

Ab 2029 wird dies auch für Profifußballvereine gelten, die an hochwertigen Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind.

Beschränkungen für Barzahlungen und verschärfte Überwachung

Das Gesetzespaket führt eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro ein, außer im nichtprofessionellen Bereich zwischen Privatpersonen.

Zudem wird eine verstärkte Überwachung von besonders vermögenden Personen (Gesamtvermögen von mindestens 50.000.000 Euro, Hauptwohnsitz nicht mit eingerechnet) implementiert.

Neue zentrale Aufsichtsbehörde: AMLA

In Frankfurt wird die neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AMLA“) eingerichtet. AMLA wird nicht nur die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt beaufsichtigen, sondern auch als zentrale Koordinationsstelle für nationale Aufsichtsbehörden dienen und die Durchsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.

Ausblick

Bevor die Neuregelungen in Kraft treten können, steht noch die formelle Annahme durch den Rat der Europäischen Union aus. Nach der Annahme werden die Gesetze im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Geldwäscherechtlich Verpflichtete sollten sich daher bereits jetzt mit den Neuregelungen und erweiterten Sorgfaltspflichten vertraut machen.


PFOF Verbot

Von Dr. Frederic Peine | Renate Prinz am 22. März, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Wertpapierdienstleistungen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) wird zunächst nicht gegen die Bezahlung von Wertpapierfirmen durch Dritte für die Weiterleitung von Kunden-Aufträgen (sog. Payment for Order flow („PFOF“)) vorgehen.

Mit Mitteilung vom 22. März 2024 hat die BaFin angekündigt, bis zum Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland keine Maßnahmen zu ergreifen oder Sanktionen zu erlassen, sollten Wertpapierfirmen gegen das PFOF-Verbot bei inländischen Kunden verstoßen. Das in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates („MiFIR“) in der nun geänderten Fassung enthaltene Verbot von PFOF sieht vor, dass im Auftrag von Kleinanlegern und professionellen Kunden handelnde Wertpapierfirmen von Dritten keine Gebühren, Provisionen oder nichtmonetäre Vorteile u.a. für die Ausführung von Aufträgen von diesen Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz nehmen dürfen (Art. 39a Abs. 1 Ua. 1 MiFIR).

Hintergrund dieses Verbots der Gewährung von Rückvergütungen ist, dass die handelnden Wertpapierfirmen anstreben sollen, für die Geschäfte, die sie im Namen ihrer Kunden ausführen, den bestmöglichen Kurs und die höchstmögliche Ausführungswahrscheinlichkeit zu erreichen. Zu diesem Zweck sollen Wertpapierfirmen den Handelsplatz oder die Gegenpartei für die Ausführung der Geschäfte ihrer Kunden ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Erzielung der bestmöglichen Ausführung für ihre Kunden auswählen. Im Falle des Erhalts von Rückvergütungen besteht die Gefahr, dass diesen Interessen des Kunden zumindest nicht vollumfänglich Rechnung getragen wird.

Die EU-Mitgliedsstaaten können von dem PFOF-Verbot jedoch bis zum 30. Juni 2026 abweichen (Art. 39a Abs. 2 MiFIR), wovon Deutschland nach Ankündigung des Bundesministeriums der Finanzen Gebrauch machen wird, sofern es Wertpapieraufträge von in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kunden betrifft; die entsprechende Ausnahmeregelung soll in § 138a WpHG aufgenommen werden und befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucksache 20/10280).

Gleichwohl haben die beaufsichtigten Wertpapierfirmen das Verbot von PFOF zu beachten; bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 138a WpHG wird die BaFin etwaige Verstöße jedoch nicht ahnden, sofern die Vorgaben des neuen § 138a WpHG eingehalten werden.

Link zur Aufsichtsmitteilung der BaFin.


Erlaubnispflicht für Kreditdienstleister – Dienstleistungen für Non-Performing-Loans sind jetzt erlaubnispflichtig

Von Renate Prinz am 28. Februar, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, NPL

Mit dem Inkrafttreten des Kreditzweitmarktgesetzes am 30. Dezember 2023 sind Dienstleistungen in Bezug auf sogenannte Non-Performing-Loans, also Kredite, die nicht mehr bedient werden oder vom Ausfall bedroht sind, erlaubnispflichtig. Gesellschaften, die heute bereits Kreditdienstleistungen erbringen mussten sich bereits im Februar bei der BaFin melden und mitteilen, dass sie auch weiterhin die Dienstleistungen erbringen werden und haben nun bis April Zeit, einen Erlaubnisantrag zu stellen. Für sie gilt dann noch eine Übergangsregelung, unter der die Dienstleistungen zunächst noch erlaubnisfrei erbracht werden können. Zudem wird der Verkauf von NPLs durch Kreditinsittute unter klare Regeln gestellt, insbesondere was die standardisierte Mitteilung von Informationen über die verkauften NPLs angeht.
Die BaFin hat FAQ zu der neuen Regulierung aufgestellt. Darin sind erste Informationen zur Erlaubnispflicht und Erlaubnisvefahren zusammengefasst. Zudem hat die BaFin auf die veränderten Einreichungsfristen hingewiesen.


Update für Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet

Von Annabelle Rau am 17. Januar, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen

Update für Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet

Am 15. Januar 2024 wurde die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, die Verordnung ist am heutigen Tage in Kraft getreten.

Inhaberkontrollverfahren bei Wertpapierinstituten

Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung regelt die inhaltlichen und formalen Anforderungen für den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem regulierten Wertpapierinstitut (sog. Inhaberkontrollverfahren).
Unter einer bedeutenden oder qualifizierten Beteiligung versteht man das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht.

Konkretisierung der Anzeige des Beteiligungserwerbs durch die Verordnung

Wer beabsichtigt, eine solche bedeutende Beteiligung zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, muss dies der BaFin anzeigen (§ 24 Abs. 1 WpIG). Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung legt dabei fest, wie die Anzeige zu erfolgen hat.
Instruktiv sind dabei insbesondere die Checklisten der Verordnung bspw. für

  • Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person
  • Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person

Für beide Konstellationen enthält die Verordnung nun Anzeige-Formulare. Darüber hinaus enthält sie die Formulare für die Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, zur Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen und über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung.

Ausblick

Mit dem Inkrafttreten der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung besteht nun endlich ein auf Wertpapierinstitute zugeschnittenes Inhaberkontrollverfahren. Der bisher erforderliche Rückgriff auf Parallelregelungen aus anderen aufsichtsrechtlichen Gesetzen entfällt. Interessierte Erwerber sollten sich zu einem frühen Stadium mit den Anforderungen des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut auseinandersetzen, um den Prozess möglichst gut vorbereitet mit der BaFin anstoßen zu können.


ESG, Homeoffice und Immobilien – BaFin veröffentlicht 7. MaRisk-Novelle

Von Annabelle Rau am 06. Juli, 2023

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 29. Juni 2023 die siebte Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken („MaRisk“) veröffentlicht. Die MaRisk kodifizieren die Verwaltungspraxis der BaFin zum Risikomanagement für deutsche Banken insbesondere in punkto Geschäftsorganisation und Auslagerungen (Outsourcing) und konkretisieren dabei die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG. Die Neuerungen reichen von Vorgaben der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) für die Kreditvergabe und Überwachung über Ausnahmen zum Wertpapierhandel im Homeoffice bis hin zum Umgang mit ESG- und Immobilienrisiken:

  • Kredite: Neue strengere Anforderungen für die Prüfung und Dokumentation bei der Kreditvergabe und Überwachung entsprechend EBA-Leitlinien.
  • Homeoffice: Der Wertpapierhandel soll unter gewissen Voraussetzungen nun dauerhaft vom Homeoffice aus zulässig sein.
  • ESG: Nachhaltigkeitsrisiken sind zukünftig im Risikomanagement der Banken zu berücksichtigen.
  • Immobilien: Die BaFin formuliert erstmals eigene Anforderungen an dem Umgang mit bankeigenen Immobilien.

EBA-Leitlinien für Kreditvergabe und Überwachung integriert
Die BaFin hat nun sämtliche Anforderungen der EBA zur Kreditvergabe und Überwachung in die Ma-Risk und damit ihre Verwaltungspraxis integriert. Dadurch sind für Banken einige formale Anforderungen an die Prozesse insbesondere bei der Kreditvergabe hinzugekommen. Hierunter fallen unter anderem differenziertere und konkretere Regelungen für den Kreditvergabeprozess. Bei der Kreditvergabe wird nun beispielsweise zu unterscheiden sein, um welche Kategorie von Kreditnehmern (z.B. besicherte Verbraucherkredite oder Kredite an Klein- und Kleinstunternehmen) und um welche Finanzierungsart (z.B. Finanzierung von Gewerbeimmobilien oder Projektfinanzierung) es sich handelt. Im Rahmen der Risikoklassifizierung und der davon abhängigen Vertragsgestaltung müssen die Banken in Zukunft mehr Kriterien prüfen, wenn sie die Kreditwürdigkeit der Kundinnen und Kunden ermitteln. Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist zudem die Sicherheitsbewertung zukünftig noch sorgfältiger durchzuführen. Bei Zweifeln an der Rückzahlungsfähigkeit der potentiellen Kreditnehmern müssen die Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit durch Simulationen errechnet und entsprechend bei der Gestaltung der vertraglichen Konditionen berücksichtigt werden.

Wertpapierhandel nun dauerhaft vom Homeoffice aus möglich
Während der Covid-19-Pandemie hatte die BaFin den Wertpapierhandel im Homeoffice unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Durch die 7. Novelle der MaRisk wird dies nun dauerhaft möglich sein, wobei die während der Pandemie formulierten Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden müssen:

  • Konkret müssen sich die häuslichen Arbeitsplätze der Wertpapierhändler an festgelegten Standorten befinden und vertrauliche Geschäftsabschlüsse ermöglichen.
  • Zudem muss sichergestellt sein, dass der Handel bei (technischen) Beeinträchtigungen im Homeoffice in die Geschäftsräume verlagert werden kann.
  • Weiterhin ist stets eine ausreichende Präsenz anderer Händler in den Geschäftsräumen zu gewährleisten.
  • Sämtliche Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind zudem besonders zu kennzeichnen und einem handelsunabhängigen Bereich des Instituts zur Kenntnis zu bringen.

Angemessene Berücksichtigung von ESG-Risiken
Weiterhin haben nunmehr auch die Nachhaltigkeitskriterien Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance – „ESG„) Eingang in die MaRisk und damit das Risikomanagement der Banken gefunden. Bei den praktischen Anforderungen an den Umgang mit Risiken findet sich daher nun regelmäßig der Zusatz, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen zu berücksichtigen sind:

  • Zur Ermittlung dieser Risiken sollen die Banken auf wissenschaftlich fundierte Szenarien zurückgreifen, die sie beispielsweise von allgemein anerkannten Institutionen oder Netzwerken beziehen und auf ihr eigenes Geschäftsmodell übertragen können.
  • Jedenfalls sollen die Banken ihren Erwägungen keine eigenen Annahmen zum Klimawandel oder zur Transition hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft zugrunde legen. Die Formulierung der angemessenen Berücksichtigung verweist dabei auf den Proportionalitätsgrundsatz und stellt klar, dass es bei Nachhaltigkeitsrisiken keine „one size fits all“ Lösung geben kann. Laut BaFin können so kleinere Institute abhängig davon, wie sie beispielsweise aufgrund ihres Geschäftsmodells gegenüber ESG-Risiken exponiert sind, eine einfachere ESG-Risikobetrachtung vornehmen. Möglich ist dann beispielsweise eine Beschränkung der Risikoanalyse auf die am meisten betroffenen Risikopositionen oder Portfolien.

Umgang mit eigenen Immobiliengeschäften der Banken
Da viele Kreditinstitute im boomenden Immobilienmarkt in den vergangenen Jahren Immobilien gekauft haben, hat die BaFin nun ein neues Modul in die MaRisk aufgenommen, in welchem sie eine Vielzahl von Anforderungen an die Votierung, Wertermittlung und Risikoanalyse für Immobilieninvestments formuliert. So ist beispielsweise zukünftig der Marktwert von Immobilien, die Banken für den Eigenbestand erwerben, durch sachverständige Personen zu ermitteln. Zudem hat das Institut vor Immobilienerwerb oder -errichtung die diesbezüglichen wirtschaftlichen Aspekte zu analysieren und insbesondere Risiken in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Anforderungen gelten allerdings erst, wenn der Immobilieneigenbestand eines Instituts mehr als zwei Prozent der Bilanzsumme ausmacht oder die Schwelle von 30 Millionen Euro übersteigt. Zudem sind Immobilienfonds nicht von den neuen Anforderungen betroffen. Übergangsfristen für die neuen Anforderungen der MaRisk Die neue Fassung ist mit Veröffentlichung am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Die Neuerungen der Ma-Risk, die lediglich der Klarstellung der Verwaltungspraxis der BaFin dienen (bspw. zum Homeoffice), haben schon mit Inkrafttreten Geltung erlangt. Für die Implementierung der Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen (bspw. zu Immobiliengeschäften), gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.


Stabilität durch Regulierung – Renate Prinz in der Börsen-Zeitung

Von Renate Prinz am 15. Mai, 2023

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Kryptoregulierung, MiCAR

Die Finanzbranche sieht sich erneut mit Unsicherheit und Turbulenzen konfrontiert, die insbesondere durch den Niedergang einiger Banken und Probleme in der Krypto-Szene verursacht werden. Angesichts der aktuellen Regulierungsdichte stellt sich die Frage, ob diese ausreichend ist, um die Stabilität der Finanzbranche zu gewährleisten und ob sie tatsächlich dazu beitragen kann, Marktsicherheit und Vertrauen zu schaffen. Renate Prinz ordnet in der Börsen-Zeitung die aktuellen Entwicklungen ein.

Hier klicken, um den vollständigen Artikel zu lesen.


Das Jahr neigt sich dem Ende – was erwartet uns Neues in 2023?

Von Renate Prinz am 19. Dezember, 2022

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Fonds

Zum Ende des Jahres empfiehlt es sich einen Blick auf neue Regelungen zum Jahresbeginn werfen: Ab dem 1. Januar gelten die neuen Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, RTS) zur EU-Offenlegungsverordnung für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Mit der Offenlegungsverordnung, die schon im März 2021 in Kraft getreten ist, müssen die betroffenen belegen, wie nachhaltig ihre Produkte sind, inwieweit ESG Kriterien, also ökologische und soziale Standards und gute Unternehmensführung beachtet und verfolgt werden und welche Strategien hier angesetzt werden.

Die Offenlegungsverordnung gilt für Finanzmarktteilnehmer, insbesondere im Fondsbereich, aber auch Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten, Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Portfolioverwaltung erbringen sowie Anbieter von Altersvorsorgeprodukten sowie Finanzberater in diesen Bereichen.

Wichtige Punkte der Offenlegungsverordnung blieben unklar und ließen Fragen offen. Hier sollen die technischen Standards nun Abhilfe schaffen, die bereits im August 2022 verabschiedet und veröffentlicht wurden. Mit diesen werden nun noch genauere Vorgaben getroffen, welche Informationen zu einzelnen Finanzprodukten darzulegen sind, wie diese offenzulegen sind und insbesondere auch dazu, wie Informationen offenzulegen sind über die Vermeidung erheblicher Umweltbeeinträchtigungen durch ein Produkt.

Ab dem 1. Januar 2023 sind die Technischen Standards zur Offenlegungsverordnung verpflichtend zu berücksichtigen. Dabei wird es aber nicht bleiben – die EU-Kommission hat bereits ein Review beauftragt, mit dem die RTS nochmal überarbeitet werden sollen, insbesondere mit Fokus auf Finanzprodukte die in Kernenergie und Gas investieren.

Mehr zum Thema sie hier.


Nachhaltigkeitsrisiken & Co. in der 7. MaRisk-Novelle

Von Annabelle Rau am 14. Oktober, 2022

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Nachhaltigkeit

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 26. September 2022 einen novellierten Entwurf ihres Rundschreibens „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ („MaRisk“) veröffentlicht, welcher nun zur Konsultation steht.

Die MaRisk kodifizieren die Verwaltungspraxis der BaFin zum Risikomanagement für deutsche Banken insbesondere in punkto Geschäftsorganisation und Auslagerungen (Outsourcing) und konkretisieren dabei die gesetzlichen Anforderungen des § 25a KWG.

Der Entwurf der 7. MaRisk-Novelle umfasst unter anderem:

  • die Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) für die Kreditvergabe und Überwachung;
  • spezifische Anforderungen an Immobiliengeschäfte von Banken;
  • grundlegende Regeln, die Kreditinstitute bei der Verwendung von Risikomodellen einzuhalten haben;
  • Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken.

Erstmals explizite Vorgaben für Banken zur Behandlung von Nachhaltigkeitsrisiken

Die BaFin hatte den Banken bereits mit ihrem Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken eine Orientierungshilfe zum Management von Nachhaltigkeitsrisiken gegeben. Sie definiert den Begriff „Nachhaltigkeit“ dabei im Sinne von „ESG“ (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung). Die Orientierungshilfe diente allerdings noch als Zusammenfassung unverbindlicher „good practice“-Ansätze. Durch die Überführung dieser Ansätze in die MaRisk können sie zukünftig Teil der Überprüfung durch die BaFin werden.

Damit werden Kreditinstitute einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken entwickeln müssen. Dies umfasst eine Anpassung der bisherigen Prozesse und die Entwicklung neuer Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente für Nachhaltigkeitsrisiken.

Im Sinne des Proportionalitätsgrundsatzes der MaRisk können bei einem schwacher ausgeprägten Risikoprofil auch einfachere Strukturen, Prozesse und Methoden genügen. Je erheblicher die Nachhaltigkeitsrisiken jedoch für ein Kreditinstitut sind, desto aufwändiger müssen auch die Instrumente sein.

Die Banken sollen zudem die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risikoklassifizierungsverfahren berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweise, können laut BaFin aber auch separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.

Die Konsultation läuft noch bis zum 28. Oktober 2022. Stellungnahmen nehmen die BaFin und die Deutsche Bundesbank per E-Mail an konsultation-06-22@bafin.de und B32_MaRisk@bundesbank.de mit dem Betreff „Konsultation 6/2022“ entgegen. Die neue Fassung der MaRisk wird dann das aktuell gültige Rundschreiben 10/2021 ablösen.