Author: Frank Müller

Frank Müller berät Kapitalverwaltungsgesellschaften, institutionelle Investoren, Asset Manager sowie deren regulierte und unregulierte Fondsvehikel bei regulatorischen und immobilienrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Auflage, Strukturierung und Verwaltung von Fonds und deren Akquisitionen. Er verfügt insbesondere über umfangreiche Erfahrung in folgenden Bereichen: (1) Gründung von Kapitalverwaltungsgesellschaften und deren umfassende regulatorische Be-ratung, einschließlich Abstimmungen mit zuständigen Behörden im In- und Ausland; (2) Auflage von Publikums- und Spezialfonds (Vertragsform und Gesellschaften); (3) Strukturierung von Fonds und Transaktionen für institutionelle Investoren und Asset Manager; (4) Regulatorische und immobilienrechtliche Beratung von Fonds, Fonds-Managern und institutionellen Investoren bei Akquisitionen auf der An- und Verkaufsseite; (5) Immobilienrechtliche und regulatorische Beratung bei Asset-Deals, Share Deals, Unit-Deals und Projektentwicklungen in Deutschland und im Ausland.


McDermott Investment Funds Academy AML, DORA, LMT & Co – Update & Ausblick 2025

Von Frank Müller | Renate Prinz am 28. März, 2025

Veröffentlicht In Dora


Am 26. März fand unser Online-Seminar der McDermott Investment Funds Academy statt. Unsere Expertinnen und Experten aus den Praxisgruppen Investmentfonds & Aufsichtsrecht – sowie Experten der luxemburgischen Sozietät Arendt & Medernach – gaben einen Ausblick auf die regulatorischen Entwicklungen im Jahr 2025. Folgende Themen wurden unter anderem behandelt:

  • LMTs & Side Pockets – Praxis in Deutschland & Luxemburg
  • AML: Neue Entwicklungen im Geldwäscherecht
  • DORA-Compliance

Das Online-Seminar richtete sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fonds-Initiatoren und Sponsoren, institutionelle Investoren, Asset Manager, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Verwahrstellen, Banken u. a. mit Bezug zu Investmentfonds und deren Transaktionen.

Vielen Dank für Ihre Teilnahme.

Kennen Sie schon den DORA Check? Der Selbsttest hilft Ihnen herauszufinden, ob Ihr Unternehmen von den DORA-Regelungen betroffen ist und welcher Handlungsbedarf besteht. Mehr erfahren


ESMA-Leitlinien zu (ESG-)Fondsnamen – Neue BaFin-Verwaltungspraxis: Hintergrund, Inhalt, praktische Auswirkungen

Von Frank Müller am 26. Juli, 2024

Veröffentlicht In BaFin, ELTIF, ESG, Nachhaltigkeit

Mit Meldung vom 25. Juli 2024 hat die BaFin mitgeteilt, dass sie die Leitlinien für Fondsnamen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen wird. Diese werden die bisherige BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen vollständig ablösen. Nachfolgend geben wir Ihnen daher einen Überblick über den Hintergrund, die Inhalte und die praktischen Konsequenzen der Leitlinien für Fondsnamen und der neuen Verwaltungspraxis der BaFin.

1. Hintergrund

Unter dem 14. Mai 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihren finalen Report zu Investmentfonds, welche in ihrem Namen Begriffe wie „Umwelt (Environment)“, „Soziales (Social)“, „gute Unternehmensführung (Governance)“ oder andere nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, veröffentlicht. Hintergrund war die in den letzten Jahren erheblich gestiegene Nachfrage nach „nachhaltigen“ Investmentfonds und die damit einhergehende Befürchtung von Grünwäscherei (Greenwashing), welche insbesondere dann drohen könne, falls Fonds ESG-Bezeichnungen im Namen enthalten, deren Anlagestrategie dies nicht rechtfertigen. Bereits im Oktober 2022 hatte die ESMA hierzu eine entsprechende Konsultation veröffentlicht, welche im Februar 2023 abgeschlossen war. Zudem enthalten die Neufassungen der AIFM- und OGAW-Richtlinien einen Auftrag an die ESMA, Leitlinien zu erlassen, wann Fondsnamen unklar, unfair oder irreführend sind.

Die BaFin hat nunmehr mit Meldung vom 25. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie die Leitlinien für Fondsnamen der ESMA in Ihrer Verwaltungspraxis berücksichtigen wird. Diese werden die bisherige BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen vollständig ablösen. Bereits vor zwei Jahren hatte die BaFin eine Verwaltungspraxis zur Nutzung von Nachhaltigkeitsbegriffen im Namen von deutschen Publikumsfonds festgelegt. Die ESMA-Leitlinien richten sich nun an alle in der EU regulierten bzw. vertriebenen Fonds, also auch an Spezialfonds, die nur von professionellen Anlegern erworben werden können.

2. Inhalt

Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen sicherstellen, dass die Informationen zu ihren Produkten korrekt, redlich und klar sind und keine irreführende oder verwirrende Botschaft vermitteln, die die Anleger fälschlicherweise beeinflussen würde. Die ESMA-Leitlinien unterscheiden daher zunächst drei Begriffsgruppen:

  • Transition-, sozial- oder Governance-verwandte Begriffe,
  • Umwelt- oder Impact-verwandte Begriffe,
  • Nachhaltigkeits-verwandte Begriffe.

Alle Investmentfonds, welche die vorstehenden Begriffe in ihren Bezeichnungen führen (zB „impact“, „nachhaltig“, „green“, „ESG“, „social equality“, „net-zero“, etc.) müssen mindestens zu 80% des Fondsvermögens in Übereinstimmung mit den verbindlichen nachhaltigen Elementen der Anlagestrategie bzw. den namensgebenden Merkmalen investiert werden.

Zudem müssen – je nach Begrifflichkeit im Fondsnamen – bestimmte Mindestausschlüsse nach der sog. „Climate Transition Benchmark“ (CTB) oder nach der sog. „Paris Aligned Benchmark“ (PAB) eingehalten werden. Bei Impact-, Nachhaltigkeits- oder transitionsbezogenen Fonds(-namen) muss schließlich eine messbare ökologische oder soziale Wirkung („Impact“), eine nachhaltige Investition iSd Art. 2 (17) der Offenlegungsverordnung („Nachhaltigkeit“), oder ein messbarer Pfad zu ökologischem oder sozialem Übergang („Transition“) vorhanden sein.

3. Praktische Auswirkungen / Handlungsbedarf

Die ESMA-Leitlinien sind nach ihrem Wortlaut drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar. Diese steht derzeit noch aus. Für neu aufzulegende Fonds sollen die Leitlinien dann unmittelbar gelten, für bereits bestehende Fonds soll eine sechsmonatige Übergangsfrist gelten. Für nicht mehr im Vertrieb befindliche (Alt-)Fonds ist keine Ausnahme hiervon vorgesehen.

Für die Bearbeitung aller neu eingehenden Anträge berücksichtigt die BaFin ab sofort jedoch nur noch die Vorgaben der ESMA-Leitlinien. Dies bedeutet, dass allein das Vorhandensein von Nachhaltigkeitsbegriffen im Fondsnamen eine Prüfung der Anlagebedingungen auf Erfüllung der vorstehenden Anforderungen begründet. Die Frage, ob ein Fonds als „explizit nachhaltig“ vertrieben wird und als „Art. 8“ oder „Art. 9“-Fonds qualifiziert, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Selbst neu aufzulegende „Art. 6“-Fonds müssten demnach die vorstehenden Vorgaben nach ihren Anlagebedingungen einhalten, wenn sie eine der genannten Bezeichnungen im Fondsnamen tragen. Gleiches gilt für neu aufzulegende „Art. 8“- oder „Art. 9“-Fonds. Diese müssen zusätzlich – wie bisher – die ESG-Formular-Anhänge zu ökologischen und/oder sozialen Merkmalen bzw. zu nachhaltigen Investitionszielen als Anhang zum Prospekt enthalten.

Bei Bestandsfonds gelten die vorstehenden Anforderungen erst neun Monate nach der Veröffentlichung der Leitlinien in allen offiziellen EU-Landessprachen auf der Internetseite der ESMA. Liegt eine Bezeichnung im Fondsnamen vor, die unter die ESMA-Leitlinien fällt, muss dann entweder der Name des Fonds geändert werden, oder aber die Anlagebedingungen müssen gemäß den vorstehenden Kriterien angepasst werden. Die BaFin betrachtet eine Anpassung der Anlagebedingungen in der Regel aber weder als eine Änderung der Anlagegrundsätze noch als eine anlegerbenachteiligende Änderung wesentlicher Anlegerrechte i. S. § 163 Abs. 3 und 4 KAGB. Dies gilt insbesondere, wenn die Anlagebedingungen bereits den Anforderungen der bisherigen BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentvermögen entsprechen. Ebenso gilt dies, wenn die Angaben im vorvertraglichen ESG -Anhang zum Verkaufsprospekt von Fonds, die ihre Nachhaltigkeitsmerkmale nach Artikel 8 oder Artikel 9 der EU-Offenlegungsverordnung offenlegen, bereits Mindestzusagen und Ausschlusskriterien als verbindliche Merkmale der ESG-Strategie enthalten, die mit den Ausschlüssen der ESMA-Leitlinien vergleichbar sind.

4. Fazit

Die ESMA-Leitlinien und deren Anwendung durch die BaFin bringen für Fondsinitiatoren und -verwalter Handlungsbedarf, sofern ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Fondsnamen verwendet werden (sollen). Die gilt sowohl für neu aufzulegende Produkte, als auch für Bestandsfonds. Trotz der einheitlichen und neu eingeführten Schwelle von mindestens 80% des Fondsvermögens, welches entsprechend der namensgebenden Merkmale investiert werden muss, bleiben Auslegungsfragen offen, die in der Praxis erst noch geklärt werden müssen. Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne jederzeit an.

Weitere Informationen finden Sie in der Aufnahme unserer Funds Academy Veranstaltung (Februar 2024).


ELTIF 2.0 – eine Alternative zum offenen Immobilien-Publikumsfonds?

Von Frank Müller | Hannah Henseling am 16. Oktober, 2023

Veröffentlicht In ELTIF

Der European Long-Term Investment Fund (ELTIF) ist ein europäisches Anlageinstrument, das aus wirtschaftspolitischen Erwägungen eingeführt wurde, um bestimmten Branchen und Unternehmen zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten zu gewähren. Obwohl der ELTIF bereits im Jahre 2015 von der EU-Kommission ins Leben gerufen wurde, sind seitdem nur relativ wenige ELTIFs zugelassen worden. Im Juli 2023 existierten laut dem öffentlichen Register der ESMA lediglich 95 ELTIFs, die größtenteils in Luxemburg, Frankreich, Spanien und Italien aufgelegt wurden.

Dennoch wird der ELTIF in diesem Jahr insbesondere auch in Deutschland viel diskutiert. Warum? Die ELTIF-Verordnung wurde zwischenzeitlich grundlegend überarbeitet. Zum 10. Januar 2024 treten die neuen Regelungen in Kraft und bringen eine Vielzahl von Änderungen mit sich. Diese Reform nehmen wir zum Anlass, um den neuen ELTIF mit dem offenen Immobilien-Publikumsfonds zu vergleichen und etwaige Vor- und Nachteile des neuen Anlageprodukts aufzuzeigen.

Hier kommen Sie zum vollständigen Artikel.

Ein Beitrag von Hannah Henseling, Dr. Claudia Benz und Frank Müller.


Vertrieb von geschlossenen Fonds – Zur Notwendigkeit von Widerrufsbelehrungen nach dem BGB

Von Frank Müller am 13. September, 2023

Veröffentlicht In Fonds

Beim Vertrieb von Investmentfonds und der Ausgestaltung der Fondsdokumentation sind Hinweise auf Widerrufsrechte zu beachten. Dies gilt nicht nur bei Publikumsfonds, sondern auch bei Spezialfonds, falls diese an „Verbraucher“ i.S.d. BGB vertrieben werden. Hierunter können neben Kleinanlegern vor allem auch semi-professionelle Anleger fallen. Während im Bereich der offenen Fonds das KAGB eine Spezialregelung enthält, greifen bei geschlossenen Fonds die allgemeinen Regelungen des BGB – die jedoch nicht für Investitionen in geschlossene Fonds passen.

Im nachfolgenden Artikel zeigen Frank Müller und Tobias Koch auf, welche Besonderheiten im Rahmen von Widerrufsrechten bei geschlossenen Fonds zu beachten sind und welche Risiken beim Fehlen bzw. einer fehlerhaften Belehrung drohen. Klicken Sie hier um den vollständigen Artikel zu lesen.


McDermott Funds Academy: GP-led Secondaries und Auflage von Continuation Funds

Von Frank Müller am 20. Juli, 2023

Veröffentlicht In Events

Am 06. Juli fand das Online-Seminar der McDermott Funds Academy statt. Mit unseren Experten Dr. Kian Tauser, Frank Müller und Tobias Koch haben wir über GP-led Secondaries und Auflage von Continuation Funds gesprochen.

Das online-Seminar richtete sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fondsinitiatoren und Sponsoren, institutionelle Investoren, Asset Manager, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Verwahrstellen, Banken u. a. mit Bezug zu Investmentfonds und deren Transaktionen.

Klicken Sie hier um die vollständige Aufzeichnung anzusehen.


Neue Vorgaben für Investmentvermögen: PRIIPs-Basisinformationsblatt ersetzt Wesentliche Anlegerinformationen – FAQs

Von Frank Müller | Hannah Henseling am 28. August, 2022

Veröffentlicht In Fonds

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, ein PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen. Nachfolgend werden fünf häufig gestellte Fragen & Antworten rund um dieses Thema zusammengefasst:

 

Welchen Zweck verfolgt das Basisinformationsblatt?

  • Das Basisinformationsblatt soll es Kleinanlegern in der EU ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten) besser zu verstehen.
  • Zudem sollen die Vorgaben für PRIIPs-Basisinformationsblätter dazu führen, dass derartige Produkte europaweit besser vergleichbar sind.

Für welche Fonds muss ein PRIIPs-KID erstellt werden?

  • Alle offenen und geschlossenen Publikums-Investmentvermögen mit einer bestehenden Vertriebsanzeige.
  • Grundsätzlich für alle offenen und geschlossenen Spezial-Investmentvermögen, die Anteile an semi-professionelle Anleger ausgeben. Hiervon ausgenommen sind Spezialfonds, die ab dem 01.01.2023 nicht mehr aktiv vertrieben werden, d.h. keine neuen Anteile an Anleger ausgegeben werden und dies auch nicht zu erwarten ist.

Ab wann muss das PRIIPs-KID zur Verfügung gestellt werden?

  • Bis zum 31. Dezember 2022 sind KVGen von der Verpflichtung zur Erstellung eines PRIIPs-Basisinformationsblattes ausgenommen, sofern sie wesentliche Anlegerinformationen nach dem KAGB erstellen.
  • Ab dem 01. Januar 2023 müssen KVGen für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, das PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen. Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht zur Erstellung wesentlicher Anlegerinformationen. Grund: Das Basisinformationsblatt, das die Anforderungen der PRIIPs-Verordnung erfüllt, wird als gleichwertig mit den wesentlichen Anlegerinformationen angesehen.

In welcher Form muss das PRIIPs-KID zur Verfügung gestellt werden?

  • Das PRIIPs-KID muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
  • Eine Zurverfügungstellung hat grundsätzlich auf Papier zu erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zurverfügungstellung über andere Medien (dauerhafter Datenträger oder Website) erfolgen.

Welchem Umfang und welcher Ausgestaltung muss das PRIIPs-KID entsprechen?

  • Die PRIIPs-Verordnung und die Delegierte Verordnung geben zahlreiche (zum Teil komplexe) Einzelheiten in Bezug auf Form und Inhalt des Basisinformationsblattes vor.
  • Um dies zu veranschaulichen sei an dieser Stelle exemplarisch auf folgende Punkte hingewiesen:
    • Die enthaltenen Informationen müssen präzise, redlich und klar sein und dürfen nicht irreführend sein.
    • Die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte für das Basisinformationsblatt sind zwingend vorgegeben.
    • Bestimmte Passagen oder Überschriften müssen hervorgehoben werden.
    • Das PRIIPs-KID darf nicht länger als drei DIN A 4-Seiten sein.