Monat: Oktober 2024


DORA-Check

Von Renate Prinz am 31. Oktober, 2024

Veröffentlicht In Dora, EU

Digitale Bedrohungen und Cyberangriffe nehmen jedes Jahr zu – im Jahr 2023 verursachten sie in Deutschland Schäden von über 200 Milliarden Euro, wobei 72% davon auf Cyberangriffe zurückzuführen waren (Quelle: Bitkom, Wirtschaftsschutz-Studie 2023). Gerade im sehr sensiblen und systemkritischen Finanzsektor soll daher in der EU ein einheitliches, besonders hohes Maß an Sicherheit hergestellt werden. Dafür kommt DORA – der Digital Operational Resilience Act.

Die Verordnung zur digitalen Betriebsstabilität (oder operationelle Resilienz) im Finanzsektor soll helfen, Risiken zu verringern, die durch die immer größere Abhängigkeit von Informations- und Kommunikationstechnik entstehen. Besonders wichtig ist es, die Gefahr durch Cyberangriffe und technische Störungen zu reduzieren. Ziel ist es, ein stabiles System für den Umgang mit diesen Risiken zu schaffen. DORA zielt dabei auf die gesamte Wertschöpfungskette des Finanzsektors ab. Damit können erstmals auch IT-Dienstleister der direkten Finanzaufsicht unterzogen werden. DORA wird ab dem 17. Januar 2025 für Unternehmen des Finanzsektors und ihre IT-Dienstleister gelten. Für jedes Unternehmen ist es entscheidend zu prüfen, ob DORA für sie gilt und welche Maßnahmen jetzt ergriffen werden müssen, einschließlich der Überprüfung von Outsourcing-Verträgen auf DORA-Konformität und der internen IT-Infrastruktur.

McDermott hat den DORA-Check entwickelt, um einen ersten Überblick über die Verordnung zu geben und die Nutzer über die rechtlichen Grundlagen von DORA zu informieren.

Klicken Sie hier, um das Tool aufzurufen.


DORA tritt in Kraft: Digitale Resilienz und Cybersicherheit in der EU

Von Renate Prinz am 29. Oktober, 2024

Veröffentlicht In Dora, EU

McDermott Will & Emery’s Financial Regulatory Partnerin, Renate Prinz, hat einen Artikel in Finextra verfasst, der sich mit DORA (der Digital Operational Resilience Act der EU), seinen Inhalten und Zielen befasst und was betroffene Unternehmen jetzt tun müssen, um nächstes Jahr DORA-konform zu sein. Lesen Sie hier den vollständigen Artikel in englischer Sprache.


ZuFinG II – Der nächste Schritt zur Stärkung des Finanzstandorts Deutschland?

Von Annabelle Rau am 08. Oktober, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Kryptoregulierung, Zahlungsdienste

Nach den ersten Schritten mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG I„) legte das Bundesministerium der Finanzen am 27. August 2024 mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen („ZuFinG II-E“ und „Referentenentwurf„) nach. Der Referentenentwurf zielt darauf ab, den Finanzmarkt weiterzuentwickeln und einige der bestehenden Regelungen zu überarbeiten. Dabei stehen sowohl die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs als auch die Entlastung der Finanzakteure von übermäßiger Bürokratie im Vordergrund.

Neuregelung für Zahlungsdienstleister für den Umgang mit Kundengeldern

Zahlungsdienstleister haben entgegengenommene Geldbeträge von Kunden nach den im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG„) näher beschriebenen Methoden zu sichern. Möglich ist dies beispielsweise durch ein offenes Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut sowie durch eine Versicherung oder Garantie.

Das ZuFinG II-E sieht nunmehr eine Ergänzung dahingehend vor, dass die Geldbeträge auch bei der Deutschen Bundesbank oder einer anderen Zentralbank eines Mitgliedstaates der EU hinterlegt werden dürfen. Zahlungsdienstleistern wird damit eine weitere Option eingeräumt, mit Kundengelder insolvenzrechtlich sicher zu verfahren.

Zum Schutz der Kunden schlägt der Referentenentwurf ferner explizite Regelungen vor, nach welchen die entgegengenommenen Geldbeträge kraft Gesetz geschützt sind, wenn sie auf einem gesonderten Konto verwahrt werden. Bislang ergab sich dies nur aus allgemeinen, nicht kodifizierten Regeln für Treuhandkonten.

Perspektivisch werden Zahlungsdienstleister ihre Prozesse vor dem Hintergrund der Neuregelungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, die vorgeschlagenen Neuregelungen schaffen jedoch auch mehr Flexibilität durch eine zusätzliche Form der Verwahrung. Ferner wird der Kundenschutz durch die ausdrücklichen Regelungen verstärkt und ein höheres Maß an Rechtssicherheit auch für Zahlungsdienstleister erzielt.

Flexiblerer Kündigungsschutz bei Spitzenverdienern im Finanzsektor

Die Rahmenbedingungen für Spitzenverdiener im Finanzsektor sollen flexibilisiert werden. Das ZuFinG II-E sieht daher vor, den Kündigungsschutz für Bezieher sehr hoher Einkommen im Finanzsektor zu lockern. Darunter fallen Mitarbeiter, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) überschreitet, und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind.

Konkret sollen die Spitzenverdiener, die Risikoträger sind, künftig kündigungsschutzrechtlich wie leitende Angestellte behandelt werden. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung stellen darf, welcher keiner Begründung bedarf.

Eine solche Regelung besteht nach den aktuellen Vorschriften bereits für Risikoträger bedeutender Kreditinstitute. Die Beschränkung auf bedeutende Institute soll nunmehr aufgehoben und beispielsweise auf Wertpapierinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen ausgeweitet werden.

Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau: Weniger Aufwand, mehr Effizienz

Darüber hinaus soll durch das ZuFinG II-E der Bürokratieabbau unter anderem durch folgende Maßnahmen im Bereich des Finanzaufsichtsrechts weiter gestärkt werden:

  • Vereinfachung grenzüberschreitender Dienstleistungen: Die BaFin soll künftig nicht mehr verpflichtet sein, die Anzeigen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen von Wertpapierinstituten inhaltlich zu überprüfen, sondern diese lediglich an die zuständigen Stellen im Aufnahmeland weiterleiten.
  • Höhere Schwelle für Millionenkredit-Meldungen: Die Meldeschwelle für Millionenkredite soll von EUR 1 Mio. auf EUR 2 Mio. angehoben werden.
  • Erleichterungen für Schwarmfinanzierungen: Durch eine Änderung des Vermögensanlagegesetzes soll die Befreiung von der Prospektpflicht bei Schwarmfinanzierungen zukünftig auch für Angebote von Genossenschaftsanteilen gelten.
  • Wegfall der Liste für Kryptowertpapiere:
    • Bereits durch das ZuFinG I wurde die Pflicht zur Veröffentlichung der Eintragungen eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister im Bundesanzeiger gestrichen, um die Emittenten von bürokratischem Aufwand und Kosten zu entlasten.
    • Ausweislich des Referentenentwurfes soll nunmehr auch die von der BaFin geführte öffentlichen Liste für Kryptowertpapiere entfallen, um Kosten und Aufwand für das Führen der Liste auf Seiten der BaFin und für die Meldungen auf Seiten der Emittenten zu sparen.
  • Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters („MBR“) bei der BaFin:
    • Die Verpflichtungen von Instituten zur Anzeige der Anlageberater, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten sowie von Beschwerden zum MBR soll aufgehoben werden, was sowohl die Institute als auch die BaFin entlasten soll.
    • Die Verpflichtung der Institute, lediglich sachkundige und zuverlässige Mitarbeiter mit den entsprechenden Tätigkeiten zu betrauen, bleibt erhalten und von der Aufhebung des MBR selbstverständlich unberührt.

Ausblick

Der Referentenentwurf befindet sich noch in der Abstimmung und wird vermutlich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einige Anpassungen erfahren. Dennoch können Unternehmen im Finanzsektor bereits jetzt überlegen, wie sie ihre internen Prozesse an die neuen Regelungen anpassen, um vorbereitet zu sein. Besonders die geplanten Erleichterungen beim Bürokratieabbau und die gestärkten Möglichkeiten im Umgang mit Kundengeldern bieten attraktive Potenziale für eine effizientere und flexiblere Geschäftspraxis.