Monat: März 2024
Bitcoin-Halving steht vor der Tür
Von Dr. Frederic Peine am 28. März, 2024
Veröffentlicht In Kryptoregulierung
Nach der Zulassung von Krypto-ETF in den USA steht mit dem für Mitte April 2024 erwarteten Bitcoin-Halving demnächst ein weiteres Fundamental-Ereignis für die Krypto-Branche vor der Tür.
Die Zulassung sogenannter Bitcoin-Spot ETF durch die US-Amerikanische Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörde SEC Anfang Januar dieses Jahres hat zu erheblichen Mittelzuflüssen auf dem Krypto-Markt und speziell auf dem Markt für Bitcoin-Spot ETF geführt. Zwischen dem 4. und dem 13. März 2024 flossen ca. 3,8 Milliarden $ in die neu zugelassenen Bitcoin-ETF; Bitcoin notierte in der Folge auf einem neuen Rekordhoch von ca. 73.750 $.
Nun wartet die Branche gespannt auf das sog. Bitcoin-Halving. Hierbei handelt es sich um eine Halbierung der Belohnung, die sog. Bitcoin-Miner für die Schaffung eines neuen Blocks erhalten; diese Halbierung ist in der der Programmierung der Bitcoins zugrundeliegenden Blockchain unveränderlich angelegt und sorgt für eine künstliche Verknappung von Bitcoin. Vereinfacht gesprochen, sind in jedem Block, d.h. in jedem Datensatz der Blockchain, sämtliche Bitcoin-Transaktionen zusammengefasst. Diese Blocks werden von Minern fortlaufend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Sind alle Transaktionen eines Blocks verifiziert, bekommt der Miner hierfür als Belohnung eine bestimmte Anzahl von Bitcoin als sog. Block-Reward. Derzeit beträgt der Block-Reward 6,25 Bitcoin, die für jeden überprüften Block an den Miner ausgegeben werden; nach dem Halving sind es dementsprechend nur noch 3,125 Bitcoin pro validiertem Block.
Bitcoins sind von ihrer Programmierung her so konzipiert, dass lediglich ca. 21 Millionen Bitcoin existieren können. Alle 210.000 Blöcke, d.h. nach Überprüfung und Schaffung von 210.000 Blöcken, wird automatisch und im Quellcode unabänderlich programmiert ein neues Halving ausgelöst. Da im Durchschnitt ca. alle 10 Minuten ein neuer Block erschaffen („geschürft“) wird, findet ein Halving etwa alle vier Jahre statt.
Die drei bisherigen Bitcoin-Halvings in 2012, 2016 und 2020 sind stets mit massiven Kurssprüngen des Bitcoins einhergegangen. Dies wird auch für das nun anstehende Halving allgemein erwartet. Die Vergangenheit zeigt, dass der Krypto-Markt im Allgemeinen und der Bitcoin-Markt im Speziellen – ähnlich wie bei den rasanten Kursbewegungen nach der SEC-Zulassung – wie kaum ein anderer Markt extremer Volatilität ausgesetzt ist, die sich häufig nur durch (irrationale) Herdentriebe begründen lässt. Letztlich spricht alles dafür, dass auch das nun bald anstehende Halving hier keine Ausnahme machen wird.
Aus regulatorischer Perspektive besteht weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene eine rechtliche Handhabe, derart erheblichen Kursschwankungen Einhalt zu gebieten. In der EU (und damit auch in Deutschland) ist der Krypto-Markt bislang durch die europäische MiCAR (Markets in Crypto Assets Regulation – Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023) und – vereinzelt für Krypto-Werte wie Security Token – durch die MiFID II reguliert. Die MiCAR, die insbesondere auch für Currency Token wie Bitcoin gilt, tritt vollumfänglich zum 31. Dezember 2024 in Kraft. Für Emittenten und Anbieter von Kryptowerten sieht die MiCAR Offenlegungs- und Geschäftsorganisationsvorgaben sowie insbesondere eine Erlaubnispflicht und eine laufende (staatliche) Aufsicht vor. Für Kryptowerte-Dienstleister, die Krypto-Dienstleistungen (bspw. Betrieb einer Handelsplattform, Krypto-Portfolioverwaltung, Beratung zu Kryptowerten und Platzierung von Kryptowerten) erbringen, besteht nach der MiCAR ebenfalls ein Erlaubnisvorbehalt.
Das anstehende Halving ist durch diesen neu bestehenden Rechtsrahmen nicht betroffen und auch die Kursschwankungen auf dem Krypto-Markt werden sich durch die strengere und zumindest EU-weit einheitliche Regulierung von Kryptowerten nicht eindämmen lassen.
PFOF Verbot
Von Dr. Frederic Peine | Renate Prinz am 22. März, 2024
Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Wertpapierdienstleistungen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) wird zunächst nicht gegen die Bezahlung von Wertpapierfirmen durch Dritte für die Weiterleitung von Kunden-Aufträgen (sog. Payment for Order flow („PFOF“)) vorgehen.
Mit Mitteilung vom 22. März 2024 hat die BaFin angekündigt, bis zum Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland keine Maßnahmen zu ergreifen oder Sanktionen zu erlassen, sollten Wertpapierfirmen gegen das PFOF-Verbot bei inländischen Kunden verstoßen. Das in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates („MiFIR“) in der nun geänderten Fassung enthaltene Verbot von PFOF sieht vor, dass im Auftrag von Kleinanlegern und professionellen Kunden handelnde Wertpapierfirmen von Dritten keine Gebühren, Provisionen oder nichtmonetäre Vorteile u.a. für die Ausführung von Aufträgen von diesen Kunden an einem bestimmten Ausführungsplatz nehmen dürfen (Art. 39a Abs. 1 Ua. 1 MiFIR).
Hintergrund dieses Verbots der Gewährung von Rückvergütungen ist, dass die handelnden Wertpapierfirmen anstreben sollen, für die Geschäfte, die sie im Namen ihrer Kunden ausführen, den bestmöglichen Kurs und die höchstmögliche Ausführungswahrscheinlichkeit zu erreichen. Zu diesem Zweck sollen Wertpapierfirmen den Handelsplatz oder die Gegenpartei für die Ausführung der Geschäfte ihrer Kunden ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Erzielung der bestmöglichen Ausführung für ihre Kunden auswählen. Im Falle des Erhalts von Rückvergütungen besteht die Gefahr, dass diesen Interessen des Kunden zumindest nicht vollumfänglich Rechnung getragen wird.
Die EU-Mitgliedsstaaten können von dem PFOF-Verbot jedoch bis zum 30. Juni 2026 abweichen (Art. 39a Abs. 2 MiFIR), wovon Deutschland nach Ankündigung des Bundesministeriums der Finanzen Gebrauch machen wird, sofern es Wertpapieraufträge von in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kunden betrifft; die entsprechende Ausnahmeregelung soll in § 138a WpHG aufgenommen werden und befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucksache 20/10280).
Gleichwohl haben die beaufsichtigten Wertpapierfirmen das Verbot von PFOF zu beachten; bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 138a WpHG wird die BaFin etwaige Verstöße jedoch nicht ahnden, sofern die Vorgaben des neuen § 138a WpHG eingehalten werden.
Link zur Aufsichtsmitteilung der BaFin.
Compliance im Fokus: Pflichten, Herausforderungen und Kompetenzen von Vorstand und Aufsichtsrat
Von Renate Prinz am 15. März, 2024
Veröffentlicht In Compliance, ESG
Das Webseminar mit unserer Partnerin Renate Prinz über die neuesten Compliance-Herausforderungen für Vorstand und Aufsichtsrat. Fokus auf essenziellen Themen, die heute von höchster Relevanz sind, sowohl für Executives auf C-Level-Ebene, als auch für Non-Executives in Kontrollgremien. Wir beginnen mit einer fundierten Einführung in die aktuellen Compliance-Vorgaben und die Organisation von Compliance im Unternehmen.
Erfahren Sie mehr über die Schlüsselthemen, darunter Whistleblowing, Geldwäscheprävention, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Supply Chain Due Diligence) und ESG. Ein zentraler Fokus des Passion for People Webseminars liegt dabei darauf, welche spezifischen Pflichten Vorstand und Aufsichtsrat in diesem Kontext tragen und wie diese effektiv erfüllt werden können.
Besonders relevant ist die Frage, welche Kompetenzen in den Organen sowie in der 1 und 2 Führungsebene aufgebaut werden müssen, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Wir werden praxisnahe Einblicke und konkrete Handlungsempfehlungen präsentieren, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen über die notwendigen Ressourcen und Fähigkeiten verfügt, um in der komplexen Compliance-Landschaft erfolgreich zu navigieren.
Kernthemen sind: Compliance Vorgaben und Compliance Organisation
• Whistleblowing, Geldwäscheprävention, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und ESG
• Pflichten, Herausforderungen von Vorstand und Aufsichtsrat
• Aufbau notwendiger Kompetenzen der 1 und 2 Führungsebene
Eine Aufzeichnung des Webinars finden Sie hier:
Renate Prinz in FinExtra: „Non-Performing Loans unterliegen jetzt der Regulierung: Was das bedeutet“.
Von Renate Prinz am 05. März, 2024
Veröffentlicht In NPL
Erinnern wir uns an die Nachwirkungen der Finanzkrise 2007-2008. Die Kreditinstitute standen vor einer dringenden Herausforderung: Sie mussten ihre massiven Portfolios notleidender Kredite (NPL) loswerden. Unser Rechtsteam unterstützte diese Institute konsequent und klärte sie über Möglichkeiten, Grenzen und vor allem darüber auf, was die Käufer nicht erreichen konnten. Überraschenderweise blieb der NPL-Markt bis heute unreguliert.
Renate Prinz gibt in FinExtra einen Überblick über die neue Verordnung zu Non-Performing Loans und beantwortet die folgenden Fragen:
- Was sind NPLs?
- Was ist die NPL-Richtlinie?
- Was sind die Pflichten des Kreditdienstleisters?
- Was sind die Pflichten des NPL-Käufers?
- Wie wird die Regulierung gehandhabt?
- Wie werden die neuen Vorschriften das NPL-Umfeld verändern?
Lesen Sie den vollständigen Artikel hier (Englisch).