Am 10.11.2022 läuft die zweijährige Übergangsfrist in der Europäischen Crowdfunding Verordnung (VO (EU) 2020/1503 – „ECSP-VO“) ab. Eine Erlaubnis nach nationalem Recht (bspw. nach KWG oder GewO) ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend und die neue einheitliche europäische Erlaubnis nach der ECSP-VO verpflichtend. Dies gilt auch, wenn kein grenzüberschreitender Bezug vorliegt.
- Die ECSP-VO dient der Förderung von grenzüberschreitenden Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und schafft hierfür den einheitlichen europäischen Rahmen.
- Sie ermöglicht in ihrem Anwendungsbereich die Tätigkeit eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters im gesamten Binnenmarkt (sog. EU-Pass). Von ihr sind sowohl kredit- als auch investmentfinanzierte Schwarmfinanzierungen erfasst (Crowdlending bzw. Crowdinvesting).
- Durch die ECSP-VO wird in [...]
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