Financial Regulatory News

Kurz, praxisnah & aktuell

BaFin beschränkt Stimmrechtszurechnung nach § 34 WpHG – keine Änderungen im WpÜG

Von Dr. Philipp Grenzebach | Annabelle Rau am 20. März, 2026

Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kapitalmarktrecht

Die BaFin hat am 20. März 2026 eine Aufsichtsmitteilung zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 12. Februar 2026 (Rs. C-864/24) zum Acting in Concert veröffentlicht. Darin konkretisiert sie ihre künftige Verwaltungspraxis zur Auslegung der Stimmrechtszurechnung nach § 34 WpHG sowie zur Anwendung von § 30 WpÜG.

Die Aufsichtsmitteilung richtet sich an alle Meldepflichtigen im Sinne der §§ 33 ff. WpHG. Darunter fallen alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die Stimmrechtsanteile an börsennotierten Unternehmen im Sinne der vorgenannten Vorschriften erwerben oder veräußern oder dies beabsichtigen.

Ferner richtet sich die Aufsichtsmitteilung an Marktteilnehmer, die Verfahren nach dem WpÜG in Verbindung mit den Vorschriften der WpÜG-Angebotsverordnung sowie ggf. des Börsengesetzes durchführen wollen.

Hintergrund ist die Entscheidung des EuGH zu den Regelungen des Acting in Concert nach der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG – „TransparenzRL„). Der EuGH stellt klar, dass der Wortlaut des § 34 Abs. 2 WpHG zum Acting in Concert insoweit gegen Europarecht verstößt, als er über den Wortlaut der TransparenzRL hinausgeht. Eine von der TransparenzRL abweichende strengere Zurechnungsvorschrift sei nur dann zulässig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen stehe, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen.

Vor diesem Hintergrund wird die BaFin § 34 Abs. 1 und 2 WpHG ab sofort europarechtskonform auslegen:

  • Eine Zurechnung von Stimmrechten gem. § 34 Abs. 2 WpHG setzt künftig voraus, dass eine Abstimmung über die einvernehmliche Ausübung von Stimmrechten auf Grund einer Vereinbarung erfolgt, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen.

 

  • Darüber hinaus wird die BaFin die Zurechnungstatbestände des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Stimmrechte bei Sicherungsübereignung) und Nr. 5 (Erwerbsmöglichkeit von Stimmrechten durch Erklärung) WpHG nicht mehr anwenden, da jeweils ein entsprechender Zurechnungstatbestand in der TransparenzRL nicht vorgesehen ist.

 

Die bisherige Verwaltungspraxis, wie sie insbesondere im Emittentenleitfaden und in den FAQ dargestellt war, ist insoweit überholt.

Unverändert bleibt hingegen die Anwendung von § 30 WpÜG. Die BaFin geht weiterhin von dessen Europarechtskonformität aus und wird die entsprechenden Zurechnungsregeln im Übernahmerecht unverändert anwenden.

Die Aufsichtsmitteilung gilt ab sofort und bis zu einer europarechtskonformen Änderung des § 34 Abs. 1 und 2 WpHG.

Hier geht es zur Aufsichtsmitteilung der BaFin.

AUTOREN

FOLGE UNS

THEMENBEREICHE

ARCHIV

Neueste Beiträge