Monat: Januar 2024


FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland

Von Annabelle Rau am 29. Januar, 2024

Veröffentlicht In Finanzdienstleistungen, Kryptoregulierung

FinmadiG und KMAG – Umsetzung der europäischen Krypto-Finanzmarktregulierung in Deutschland

Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Vereinheitlichung der europäischen Finanzmarktvorschriften geantwortet: Im Oktober 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf für das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – „FinmadiG“) veröffentlicht, einen Monat später erfolgte bereits die Veröffentlichung des Regierungsentwurfes zum FinmadiG.

MiCAR, DORA und Geldtransfers – was will das FinmadiG umsetzen?

Mit dem FinmadiG sollen die folgenden EU-Verordnungen zur digitalen Finanzmarktregulierung in Deutschland umgesetzt werden:

  • Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“): Das erste europaweit einheitliche Regelwerk für Märkte von Kryptowerten (wir informierten u.a. hier)
  • Das europäische DORA-Paket (Digital Operational Resilience Act): Die finanzsektorweite EU-Regulierung von Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz
  • Neufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation – „TFR“): U. a. zur Regulierung der Erhebung und Weitergabe von Kundeninformationen bei Krypto-Transfers.

Neuregelungen der Begriffe der Kryptowerte und des Kryptoverwahrgeschäfts

Mit dem FinmadiG soll eine Angleichung des deutschen Begriffs der Kryptowerte an den europäischen Standard der MiCAR erfolgen. Der Begriff der Kryptowerte wird hierfür aus dem Katalog der Finanzinstrumente des Kreditwesengesetzes („KWG“) gestrichen, was eine Neuausrichtung der regulatorischen Erfassung von Kryptowerten bedeutet. Kryptowerte im Sinne der MiCAR werden zukünftig unmittelbar von der MiCAR erfasst und durch diese geregelt.
Zugleich wird ein neuer Begriff – das kryptografische Instrument – eingeführt. Damit sollen solche digitalen Vermögenswerte erfasst werden, die nicht in den Anwendungsbereich der MiCAR fallen (bspw. Security Token im Sinne der MiFID II) und daher weiterhin durch das KWG und Wertpapierinstitutsgesetz („WpIG“) geregelt werden müssen.
Folgerichtig wird auch das bisherige nationale Kryptoverwahrgeschäft zum „qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“ umbenannt. Es findet künftig Anwendung bei der Verwahrung solcher Kryptowerte, die nicht unter MiCAR fallen, sondern als kryptografische Instrumente im Sinne der nationalen Vorschriften qualifizieren.
Sowohl Emittenten als auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden somit in Zukunft genau prüfen müssen, welchem Kryptowerte-Begriff die jeweiligen Token unterfallen und welches Aufsichtsregime in der Folge Anwendung findet.

MiCAR-Aufsicht der BaFin: das neue Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ist zuständig für die Aufsicht über die Kryptowerte, Emittenten und Dienstleister im Sinne der MiCAR. Um ihre Befugnisse und die Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen Verordnung zu regeln, soll ein eigenes Kryptomärkteaufsichtsgesetz („KMAG“) geschaffen werden.
Im KMAG wird auch die Möglichkeit des vereinfachten Erlaubnisverfahrens für bereits regulierte Institute aufgegriffen. Die genaue Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens soll dann durch eine separat vom BMF zu erlassende Rechtsverordnung geregelt werden.

Digitale Resilienz des Finanzsektors: Umsetzung der DORA

Durch DORA wird die digitale operationale Resilienz von Finanzunternehmen einheitlich adressiert, um einen gemeinsamen Rahmen für ein effektives Management von Cybersicherheits- und IKT-Risiken zu schaffen. Die BaFin hat hierzu jüngst eine eigene DORA-Infoseite veröffentlicht.
Zur Umsetzung der DORA sieht das FinmadiG zahlreiche Anpassungen in den nationalen aufsichtsrechtlichen Gesetzen vor. Davon umfasst sind auch Ermächtigungsgrundlagen für Anordnungen der BaFin bei Verstößen gegen DORA sowie die Einführung von Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Krypto und Geldwäsche: Die Umsetzung der TFR

Weiterhin sollen durch das FinmadiG die nationalen Vorschriften an die Vorgaben der aktualisierten EU-Geldtransferverordnung angepasst werden. Krypto-Dienstleister müssen zukünftig Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten erheben, übermitteln und zugänglich zu machen. Zudem sollen solche Krypto-Dienstleister auch in Zukunft als geldwäscherechtliche Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes („GWG“) gelten.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die Umsetzungsvorschläge des FinmadiG in den Gesetzen Einzug finden werden. Insbesondere die bereits in der MiCAR angelegte zweigleisige Regulierung von Kryptowerten nach MiCAR einerseits und Security Token nach MiFID II andererseits wird Rechtsanwender in Zukunft noch herausfordern. Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber einen für die Praxis nachvollziehbaren und rechtssicheren Weg der Umsetzung findet.


Update für Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet

Von Annabelle Rau am 17. Januar, 2024

Veröffentlicht In Bankaufsichtsrecht, Finanzdienstleistungen

Update für Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet

Am 15. Januar 2024 wurde die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, die Verordnung ist am heutigen Tage in Kraft getreten.

Inhaberkontrollverfahren bei Wertpapierinstituten

Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung regelt die inhaltlichen und formalen Anforderungen für den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem regulierten Wertpapierinstitut (sog. Inhaberkontrollverfahren).
Unter einer bedeutenden oder qualifizierten Beteiligung versteht man das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht.

Konkretisierung der Anzeige des Beteiligungserwerbs durch die Verordnung

Wer beabsichtigt, eine solche bedeutende Beteiligung zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, muss dies der BaFin anzeigen (§ 24 Abs. 1 WpIG). Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung legt dabei fest, wie die Anzeige zu erfolgen hat.
Instruktiv sind dabei insbesondere die Checklisten der Verordnung bspw. für

  • Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person
  • Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person

Für beide Konstellationen enthält die Verordnung nun Anzeige-Formulare. Darüber hinaus enthält sie die Formulare für die Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, zur Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen und über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung.

Ausblick

Mit dem Inkrafttreten der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung besteht nun endlich ein auf Wertpapierinstitute zugeschnittenes Inhaberkontrollverfahren. Der bisher erforderliche Rückgriff auf Parallelregelungen aus anderen aufsichtsrechtlichen Gesetzen entfällt. Interessierte Erwerber sollten sich zu einem frühen Stadium mit den Anforderungen des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut auseinandersetzen, um den Prozess möglichst gut vorbereitet mit der BaFin anstoßen zu können.


SEC-Zulassung für Krypto ETF

Von Dr. Frederic Peine am 11. Januar, 2024

Veröffentlicht In Kryptoregulierung

Die US-Amerikanische Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörde SEC („SEC“) hat gestern am 10. Januar 2024 die von der Krypto-Szene bereits seit langem und mit Spannung erwartete Entscheidung getroffen, künftig börsengehandelte Fonds (Exchange Traded Fund – „ETF“), die den Kurs der Kryptowährung Bitcoin abbilden, sog. Bitcoin-Spot ETFs, zum Listing und Vertrieb zuzulassen. Konkret zugelassen wurden 11 dieser Bitcoin-Spot ETFs, u.a. von den großen Akteuren im Markt, wie BlackRock, Ark Investments und Fidelity. Vorausgegangen war der Zulassungsentscheidung – neben einer Falschmeldung kurz vor der SEC-Entscheidung, die nochmals zu erheblichen Marktverwerfungen geführt hatte – ein jahreslanges Abstimmungsverfahren der Beteiligten mit der SEC, inklusive eines Rechtsstreits in den USA im letzten Jahr über die Genehmigung eines Bitcoin-Spot ETFs, bei der der SEC vom Gericht auferlegt wurde, ihre Sichtweise im Bezug auf Bitcoin-Spot ETFs zu überprüfen. Dem ist die SEC nun durch die Zulassungsentscheidung nachgekommen, weist in ihrer Stellungnahme jedoch zugleich auf den spekulativen und volatilen Charakter von Bitcoin sowie darauf hin, dass Bitcoin in der Vergangenheit bereits zur Finanzierung illegaler Aktivitäten verwendet wurde; die SEC sei weiterhin kein Befürworter von Bitcoin. Allgemeine Erwartung im Markt ist nun dennoch ein deutlicher Zuwachs von Krypto-Investments und damit einhergehend eine entsprechend starker Anstieg der Marktkapitalisierung, da nunmehr auch institutionellen Investoren ein Weg in Krypto-Investments (über ETFs) eher eröffnet sein dürfte.

Die von der SEC zugelassenen Bitcoin-Spot ETFs sind zunächst nicht in Deutschland verfügbar. Die Zulassung bezieht sich lediglich auf die USA. Welche Auswirkungen die SEC-Entscheidung künftig auf die deutsche Regulierungspraxis der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin haben wird, wird sich zeigen müssen. Nach derzeit geltender Rechtslage ist für in Deutschland aufgelegte und ansässige ETFS eine vergleichbare Struktur jedenfalls nicht möglich, da es ETFs aufsichtsrechtlich untersagt ist, lediglich in einen Vermögenswert zu investieren.

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